Muss das Berufungsgericht einen erstinstanzlich vernommenen Zeugen erneut vernehmen?

Muss das Berufungsgericht einen erstinstanzlich vernommenen Zeugen erneut vernehmen?

Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erneut vernimmt.

 

So ist eine erneute Vernehmung nach ständiger Rechtsprechung des BGH unter anderem dann geboten,

  • wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder
  • wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 – II ZR 103/10 –).

 

Allerdings ist es dem Berufungsgericht nicht grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich gehörten Zeugen ohne wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für die Beweisführung als nicht ausreichend zu erachten.

  • Dies setzt jedoch voraus, dass keine Zweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage bestehen.
     

Demgegenüber ist eine erneute Vernehmung geboten,

  • wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als die Richter der Vorinstanz, und
    • zwar insbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und
    • es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt (BGH, Urteil vom 22.05.2002 – VIII ZR 337/00 –).

 

Beachtet das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht verletzt es den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.04.2013 – V ZR 231/12 – und vom 14.07.2009 – VIII ZR 3/09 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 22.07.2015 – V ZR 245/14 – hingewiesen. 

 


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