Wann ist bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 WEG die einmonatige Anfechtungsfrist gewahrt?

Wann ist bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 WEG die einmonatige Anfechtungsfrist gewahrt?

Für die Wahrung der einmonatigen Anfechtungserhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) genügt, falls die Zustellung der Klage erst nach Ablauf der Frist erfolgt, die fristgemäße Einreichung der Klageschrift dann,

  • wenn die Klageschrift noch demnächst im Sinne des § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden ist,
  • weil die Zustellung dann auf den Tag der Einreichung der Klage zurückwirkt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.

 

Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen

  • nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse,

 

sondern darauf abgestellt wird,

 

Unternimmt eine Partei in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nichts um die Zustellung der Klage zu erreichen, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden und sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht miteinzurechnen, da von einer Partei die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt werden darf und wenn sie dies tut, ihr hieraus keine Nachteile erwachsen dürfen.

Grundsätzlich kann der Kläger auch die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Insbesondere muss er den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass er unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf.

Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der BGH noch nicht abschließend entschieden.

  • Anerkannt ist jedoch dass, wenn das Gericht keinen Gerichtsvorschuss anfordert, ein Tätigwerden, d.h. die Erkundigung beim Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung, jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist.
  • Deshalb beginnt der dem Kläger im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung in einem solchen Fall frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist,
    • so dass, wenn die Partei sich erst nach Ablauf von drei Wochen nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigt, es davon abhängt, zu welcher der Partei zuzurechnenden Zustellungsverzögerung dies geführt hat und
    • ob unter Einbeziehung dieses Umstands der maßgebliche 14-Tageszeitraum überschritten ist.  

 

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14 – hingewiesen.

 


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