Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-) Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
- nach dem wirtschaftlichen Interesse,
- das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat.
Dieses ist nach § 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nach freiem Ermessen zu schätzen.
Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt.
Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat.
- Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll.
- Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (BGH, Beschluss vom 04.02.2014 – III ZB 75/13 –).
Darauf hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 28/14 – hingewiesen.
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