Wo kann der Käufer nach Rücktritt bzw. Anfechtung des Kaufvertrages über einen Pkw klagen?

Wo kann der Käufer nach Rücktritt bzw. Anfechtung des Kaufvertrages über einen Pkw klagen?

Für Rechtsstreitigkeiten wegen der Rückabwicklung eines beiderseitig erfüllten Kaufvertrages über einen PKW ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Fahrzeug bzw. die Kaufsache vertragsgemäß zum Zeitpunkt des Rücktritts befindet und das ist regelmäßig der Wohnsitz des Käufers.
Das gleiche gilt für Rechtstreitigkeiten, bei denen die Rückabwicklungsansprüche auf Anfechtung gestützt werden, da auch bei der Rückabwicklung nach Anfechtung die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren sind.

Das hat das Landgericht (LG) Amberg mit Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12 – in einem Fall entschieden, in dem von dem Käufer seine Ansprüche vorrangig auf Anfechtung, hilfsweise auf Rücktritt gestützt worden waren (vgl. hierzu aber auch Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2005 – 5 W 306/04 – sowie die abweichenden Meinungen des Amtsgerichts (AG) Bergisch Gladbach, Urteil vom 21.05.2008 – 62 C 267/07 –; AG Köln, Urteil vom 05.11.2009 – 137 C 304/09 –; AG Hechingen, Urteil vom 02.02.2012 – 2 C 463/11 –; Landgericht (LG) Stralsund, Beschluss vom 13.10.2011 – 6 O 211/11 –).

Nach der Entscheidung des LG Amberg ist bei beiderseitig erfülltem Vertrag, bei dem der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache klagt, einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“).

Entsprechendes soll nach Auffassung des LG Amberg für die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung gelten.
Zwar führt, wie das LG ausgeführt hat, die Anfechtung anders als der Rücktritt zur Nichtigkeit ex tunc, doch auch bei der Leistungskondiktion sind die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren.

Gerade in Konstellationen in denen ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, bei dem wegen eines (wie behauptet) verschwiegenen Mangels sowohl Anfechtung als auch Rücktritt möglich sind, um zur faktischen Rückabwicklung des Kaufvertrages zu kommen, wäre bei einer Unterscheidung nach Rückabwicklung nach Rücktritt bzw. Leistungskondiktion wegen Nichtigkeit die Bestimmung des Gerichtsstands bei ein und demselben Lebenssachverhalt nur davon abhängig, ob vorrangig Rücktritt oder Anfechtung erklärt werden oder möglicherweise beides nebeneinander mit der Folge des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, dass der Lebenssachverhalt wohl unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen wäre. Diese rein dogmatische Unterscheidung mit der Folge verschiedener Erfüllungsorte bei einheitlichem Lebenssachverhalt ist aber weder sinnvoll erklärbar noch praktikabel. 

 


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