Nachbarn eines Kindergartens müssen Kinderlärm grundsätzlich hinnehmen.

Nachbarn eines Kindergartens müssen Kinderlärm grundsätzlich hinnehmen.

Durch die Regelung des § 22 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) hat der Gesetzgeber Kinderlärm gegenüber sonstigem Lärm bevorzugt.
Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen. Privilegiert werden nicht nur die unmittelbar von Kindern bei der Nutzung der Einrichtung erzeugten Geräusche, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage verbinden.

  • Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden;
  • ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte.

Nachbarn können sich deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unter Berufung auf Lärmbelästigungen gegen den Betrieb einer Kindertagesstätte zur Wehr setzen.

Darauf hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 27.10.2014 – 1 ME 145/14 – hingewiesen.

Einen solchen Ausnahmeversuch geltend zu machen hatten in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall Nachbarn eines Betriebskindergartens, die wegen der dadurch befürchteten unzumutbarer Lärmbelästigung ein Nutzungsverbot für den Kindergarten erreichen wollten, ohne Aussicht auf Erfolg versucht.

Das hat die Pressestelle des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 30.10.2014 mitgeteilt.

 


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