AG Hannover entscheidet: Sind die verfügbaren Liegen am Hotelpool ständig von anderen Gästen mit Handtüchern reserviert, kann dies Grund für eine 

AG Hannover entscheidet: Sind die verfügbaren Liegen am Hotelpool ständig von anderen Gästen mit Handtüchern reserviert, kann dies Grund für eine 

…. Reisepreisminderung sein und einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf (Rück)Erstattung eines Teils des gezahlten Reisepreises nach § 651m Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründen.

Mit Urteil vom 20.12.2023 – 553 C 5141/23 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein Familienvater 

  • für sich, seine Ehefrau und seine Kinder 

bei einem Reiseveranstalter eine 

  • Pauschalreise

nach Rhodos 

  • zum Preis von insgesamt 5260,00 EUR 

gebucht hatte und es in dem gebuchten Hotel,

  • das über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen verfügte, 

der Familie, 

  • mit Ausnahme des letzten Tages, ansonsten 

nie möglich war, 

  • nach dem Frühstück, ab etwa 09:00 Uhr, 

Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder

  • defekt,
  • belegt,

oder aber, entgegen der ausgeschilderten Verhaltensregeln, 

  • nach denen es den Badegästen untersagt war, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen,  

ständig durch

  • Handtücher anderer Badegäste „reserviert“ 

waren, ohne dass die Hotelleitung bzw. das Personal, 

  • trotz mehrfacher Beanstandungen der ständigen Liegenreservierungen mit Handtüchern 

etwas 

  • dagegen

unternommen hatte, entschieden, dass dies einen 

  • Reisemangel

begründet, aufgrund dessen, 

  • gemäß § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB

für die Dauer dieses Reisemangels,

  • d.h. für die davon betroffenen Tage, ab der ersten Beanstandung, dass Liegen faktisch nicht nutzbar sind,   

eine Minderung des Reisepreises 

  • um 15 % des Tagesreisepreises 

angemessen ist und der Reiseveranstalter dem Familienvater diesen 

  • Betrag    

(zurück)erstatten muss.

Wie das AG ausführte, ist ein Reiseveranstalter zwar nicht gehalten, 

  • jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen,

jedoch muss die Anzahl der Liegen 

  • in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und 
  • damit zur Anzahl der Hotelgäste 

stehen und sollten genug Liegen zur Verfügung stehen, diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar sein, 

  • weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren, ohne sie zu nutzen, 

ist es nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er 

  • entweder fremde Handtücher eigenmächtig entfernt oder 
  • seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviert,

sondern vielmehr der 

  • Reiseveranstalter

zum Einschreiten verpflichtet (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).