…. Reisepreisminderung sein und einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf (Rück)Erstattung eines Teils des gezahlten Reisepreises nach § 651m Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründen.
Mit Urteil vom 20.12.2023 – 553 C 5141/23 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein Familienvater
- für sich, seine Ehefrau und seine Kinder
bei einem Reiseveranstalter eine
nach Rhodos
- zum Preis von insgesamt 5260,00 EUR
gebucht hatte und es in dem gebuchten Hotel,
- das über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen verfügte,
der Familie,
- mit Ausnahme des letzten Tages, ansonsten
nie möglich war,
- nach dem Frühstück, ab etwa 09:00 Uhr,
Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder
oder aber, entgegen der ausgeschilderten Verhaltensregeln,
- nach denen es den Badegästen untersagt war, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen,
ständig durch
- Handtücher anderer Badegäste „reserviert“
waren, ohne dass die Hotelleitung bzw. das Personal,
- trotz mehrfacher Beanstandungen der ständigen Liegenreservierungen mit Handtüchern
etwas
unternommen hatte, entschieden, dass dies einen
begründet, aufgrund dessen,
- gemäß § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB
für die Dauer dieses Reisemangels,
- d.h. für die davon betroffenen Tage, ab der ersten Beanstandung, dass Liegen faktisch nicht nutzbar sind,
eine Minderung des Reisepreises
- um 15 % des Tagesreisepreises
angemessen ist und der Reiseveranstalter dem Familienvater diesen
(zurück)erstatten muss.
Wie das AG ausführte, ist ein Reiseveranstalter zwar nicht gehalten,
- jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen,
jedoch muss die Anzahl der Liegen
- in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und
- damit zur Anzahl der Hotelgäste
stehen und sollten genug Liegen zur Verfügung stehen, diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar sein,
- weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren, ohne sie zu nutzen,
ist es nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er
- entweder fremde Handtücher eigenmächtig entfernt oder
- seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviert,
sondern vielmehr der
zum Einschreiten verpflichtet (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).
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