Tag Reisepreis

Reisende sollten wissen, dass sie auch dann, wenn sie eine Reise mit einem erworbenen Reisegutschein bezahlt haben, den

…. in dem Sicherungsschein ausgewiesenen Reisepreisabsicherer in Anspruch nehmen können, sollte ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt mit Urteil vom 22.02.2018 – 30 C 3256/17 – entschieden.

Danach steht,

  • wenn ein Reiseveranstalter und ein Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) akzeptiert haben,

dieser Gutschein einer Zahlung gleich, so dass,

  • nachdem eine Reisepreisabsicherung bezweckt, den konkreten Schaden im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abzudecken,

der Reisepreisversicherer im Insolvenzfall wie bei einer direkten Geldzahlung zahlen muss (Quelle: Pressemitteilung das AG Frankfurt vom 29.06.2018).

Was Reisende, die eine Fernbusreise buchen bzw. gebucht haben, wissen sollten

Mit Urteil vom 06.06.2018 – 262 C 2407/18 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass,

  • wenn von Reiseunternehmern, die Fernbusreisen anbieten,
  • kein hinreichend deutlicher Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben wird,

Reisende zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt sein können.

Beispielsweise soll ein Reisender,

  • der eine Busreise an die Côte d’Azur gebucht hat,

den Reisevertrag kündigen und die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen können, wenn im Reiseprospekt angekündigt war,

  • dass man die Reisenden an „Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes“ abholen würde sowie
  • bei „1. Tag: Anreise“ am Ende, dass die ersten vier Nächte in einem schönen Küstenort nahe San Remo verbracht würden,

tatsächlich aber vorgesehen war,

  • ein Zustieg für den Reisenden um 23.45 Uhr an einer mehr als 20 km von seiner Wohnung entfernten Tankstelle sowie
  • die Verbringung der ersten Nacht im Bus.

Denn, so das AG u.a.,

  • eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort könne nicht mehr als in der Nähe angesehen werden und
  • die erste Nacht im Bus verbringen zu müssen, sei, insbesondere älteren Herrschaften, ohne einen vorherigen deutlichen Hinweis hierauf nicht zuzumuten (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.06.2018).

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht hat, diese aber, weil es auf dem Schiff keine Buchung (mehr) für ihn gibt, nicht antreten kann, hat

…. nicht nur Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, sondern auch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17 – hingewiesen.

Wird eine Reise

  • vereitelt oder
  • erheblich beeinträchtigt,

kann der Reisende nämlich – neben der Erstattung des Reisepreises – nach § 651f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,

  • weil er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde,

eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Für die Höhe dieser Entschädigung ist maßgebend die sich aus der Vereitelung der Reise bzw. der groben Mängel der Reiseleistung ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung.

Diese Beeinträchtigung kann, wie der Senat ausgeführt hat, bei groben Mängeln der Reiseleistung,

  • wenn dadurch der Erfolg einer Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist,

erheblich größer sein, als bei einem völligen Ausfall einer Reise,

  • weil in einem derartigen Fall zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese aber über ihre Zeit (dann immerhin noch) frei verfügen können.

Deswegen ist, so der Senat weiter, bei einer ausgefallenen Reise auch nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.05.2018).

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Reise mit Unterbringung in einem bestimmten Hotel gebucht hat, sollte wissen

…. dass ein zur Minderung des Reispreises nach § 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigender Mangel schon dann vorliegt, wenn die Unterbringung

  • (zeitweise) in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, wie das gebuchte erfolgt,
  • das aber nicht das gebuchte ist.

Denn auch in einem solchen Fall

  • entspricht der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung nicht dem Wert der gebuchten, weil ein Reisender, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür zahlt, dass

er die Auswahl des Hotels nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlässt.

Sollte die (zeitweise) Unterbringung nicht in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung erfolgen,

  • sondern beispielsweise in einem Hotel das schwerwiegende Hygienemängel aufweist und in einem Zimmer, das im Gegensatz zum gebuchten keinen Meerblick hat,

kann neben dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises,

  • wegen nutzlos aufgewendeter, weil weitgehend entwerteter Urlaubszeit und dadurch auch insgesamt erheblich beeinträchtigter Reise,

nach § 651f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB bestehen.

Darauf hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2017 – Nr. 184/2017 –).

Können Reisende den Reisepreis mindern wenn sich bei der gebuchten Pauschalreise Flugzeiten ändern

…. die vertraglich nicht bindend vereinbart waren?

Das Amtsgericht (AG) München hat dies unter gewissen Voraussetzungen bejaht und mit Urteil vom 07.03.2017 – 182 C 1266 /17 – in einem Fall, in dem ein Reisender

  • über ein Internetportal bei einem Reiseveranstalter eine achttägige Pauschalreise in die Türkei zum Gesamtpreis von 792 € gebucht und

vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises um 173,25 € verlangt hatte, weil

  • bei der Buchung als voraussichtliche, unverbindliche Abflugzeit 01.30 Uhr sowie als Ankunftszeit 07.00 Uhr angegeben,
  • nachträglich aber die Abflugzeit auf 12.50 Uhr verschoben worden, sowie neue Ankunftszeit am Urlaubsort 18.10 Uhr war,

entschieden,

  • dass eine Reisepreisminderung in Höhe von 34,65 € berechtigt ist.

Danach

  • liegt, auch wenn Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart sind, bei einer um elf Stunden späteren Abflugzeit, keine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel vor,
  • ist bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden, eingetretenen Verspätung eine Reisepreisminderung gerechtfertigt,
    • die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft,
    • was in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall 35% (= 7 Stunden x 5%) vom Tagespreis in Höhe vom 99 € (= 792 € : 8 Tage) waren

und

  • besteht neben dem Minderungsanspruch wegen dieses Mangels der erheblichen Flugverspätung gegen den Reiseveranstalter ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nur dann, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.05.2017 – 37/17 –).

Wichtig für Reisende zu wissen: Welche Pflichten hat ein Reiseveranstalter und wann liegt ein Reisemangel vor?

Nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

  • Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird.

Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06 –).

  • Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt und
  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB erstatten.

Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn

  • zu einer gebuchten Pauschalreise auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel gehört und
  • der Reisende auf dem Transfer bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt wird, dass er keine weiteren Reiseleistungen (mehr) in Anspruch nehmen kann.

Denn wenn eine Transferleistung Reisebestandteil ist, schuldet der Reiseveranstalter

  • nicht nur die Bereitstellung eines zum Transport des Reisenden wie seines Gepäcks geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal,
  • sondern auch, dass die Transferleistung so erbracht wird, dass hierdurch die körperliche Unversehrtheit des Reisenden nicht beeinträchtigt wird.

Der Reiseveranstalter trägt also das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird,

  • die weder ihm
  • noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Nicht haftet der Reiseveranstalter allerdings für Schäden, die

Demzufolge hat ein Reisender in Fällen, in denen

  • kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
  • sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht,

die Risiken einer Unternehmung hinzunehmen, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt,

  • wie es sich beispielsweise verhält, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – entschieden.

Was Reisende, die eine Pauschalreise mit Transfer zum Hotel gebucht haben, wissen sollten

Ist im Reisepreis einer gebuchten Pauschalreise der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen

  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis erstatten,

wenn

  • es beim Transfer zum Hotel zu einem Verkehrsunfall kommt, der Reisende dabei verletzt wird und
  • deswegen die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren mit Urteilen vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – und – X ZR 118/15 – entschieden.

Danach ist in Fällen, in denen es dem Reiseveranstalter nicht gelingt, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen können,

  • die Reiseleistung insgesamt mangelhaft (§§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • muss vom Reiseveranstalter der Reisepreis auch dann erstattet werden, wenn er schuldlos an dem Unfall ist, weil er die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.12.2016 – Nr. 223/2016 –).

Was, wer gegenüber einem Reiseveranstalter wegen Reisemängeln den Reisepreis mindern möchte, wissen muss

Der Reiseveranstalter bei dem ein Reisender eine Reise gebucht hat, ist nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie

  • die zugesicherten Eigenschaften hat und
  • nicht mit Fehlern behaftet ist,

die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB.

  • Allerdings tritt die Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
    Auch der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB, den ein Reisender unbeschadet der Minderung verlangen kann, setzt übrigens grundsätzlich eine Mangelanzeige voraus (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.09.1984 – VII ZR 325/83 –).

Dass dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist macht die Mangelanzeige grundsätzlich nicht entbehrlich.

Entbehrlich ist eine Mängelanzeige ausschließlich dann, wenn

  • dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war, weil dann der Zweck der Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB, dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen nicht erreicht werden hätte können oder
  • der Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11 –),

was daraus, dass ein Reiseveranstalter bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden keine Abhilfe anbietet, nicht geschlossen werden kann.

Darauf hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.07.2016 – X ZR 123/15 – hingewiesen.