AG München entscheidet: Ein Reiseveranstalter, der einen Reisepreis zu günstig berechnet hat, ist daran gebunden und muss bei Nichtverschaffung der

AG München entscheidet: Ein Reiseveranstalter, der einen Reisepreis zu günstig berechnet hat, ist daran gebunden und muss bei Nichtverschaffung der

…. Reiseleistung eine angemessene Entschädigung in Geld zahlen.

Mit Urteil vom 14.04.2023 – 113 C 13080/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem der Kläger bei einem Reiseveranstalter 

  • über deren Internetportal 

eine Flugpauschalreise nach Punta Cana in der Dominikanischen Republik

  • über Weihnachten und Silvester einschließlich Hotelunterkunft und All-Inclusive-Verpflegung 

zu einem Reisepreis in Höhe von 2.878 € gebucht hatte, vom Reiseveranstalter 

  • wenige Tage nach der Buchung 

der Reisevertrag, 

  • wegen eines bei der Buchung irrtümlich zu niedrig angegebenen Reispreises 

angefochten und dem Kläger, 

  • der dies jedoch abgelehnt hatte, 

angeboten worden war, die Reise 

  • zu einem Gesamtpreis von 6.260 € 

wahrzunehmen, den Reiseveranstalter verurteilt, an den Kläger, 

  • wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, 

eine Entschädigung 

  • in Höhe von 719,50 € 

zu zahlen.

Begründet ist dies vom AG damit worden, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 

  • der Irrtum des Reiseveranstalters nicht bei Abgabe der Willenserklärung gegenüber dem Kläger in Form eines Tippfehlers bei der Angabe des Reisepreises erfolgt war, sondern 

es sich um einen Irrtum des Reiseveranstalters in der Erklärungsvorbereitung 

  • nämlich bei der Berechnung des Gesamtreisepreises 

gehandelt hatte, somit also 

  • lediglich ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum und 

kein Anfechtungsgrund

  • in Form eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

vorgelegen hat und der Kläger daher  

  • nach §§ 651i Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB 

Anspruch auf eine 

  • Entschädigung in Geld 

hat.

Eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Urlaubspreises von 2.878,00 €, 

  • den der Kläger für die Reise bereit zu zahlen war, 

hat das AG, unter Berücksichtigung, dass dem Kläger der mit der Reise verbundene immaterielle Gewinn 2.878,00 € wert gewesen wäre, er,

  • nachdem die Mitteilung des Reisveranstalters nur wenige Tage nach der Buchung sowie mehr als ein halbes Jahr vor dem geplanten Reiseantritt erfolgt war,

noch nicht lange Zeit mit Vorfreude und Planung auf die gebuchte Reise hatte verbringen können und auch noch ausreichend Zeit bestand, sich um eine Alternativreise für den geplanten Weihnachtsurlaub zu bemühen, für 

  • angemessen und ausreichend

erachtet (Quelle: Pressemitteilung des AG München).


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