…. versicherte Naturkatastrophe.
Mit Urteil vom 20.05.2021 – 275 C 23753/20 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem von einem Reisenden, der eine – eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltende – Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte,
- die nach den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für die Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise gewährte, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht,
ein Reise nach Sri Lanka gebucht, der Rückflug von dort von der Fluggesellschaft
- aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Reisebeschränkungen
gestrichen worden war und der Reisende deshalb einen
- (Ersatz)Rückflug auf eigene Kosten
hatte buchen müssen, entschieden, dass es sich bei der
- Corona-Pandemie um keine Naturkatastrophe im Sinne der Versicherungsbedingungen
handelt und somit,
- mangels eines versicherten Ereignisses,
der Reisende die ihm
- durch die Buchung des Ersatzrückfluges
entstandenen Kosten nicht
ersetzt verlangen kann.
Begründet hat das AG dies damit, dass im Gegensatz zu einer Naturkatastrophe, für die,
- für einen nur begrenzten Zeitraum das Auftreten der gleichen unmittelbaren physischen Auswirkungen an jedem Ort
kennzeichnend ist, bei der,
- auf nicht absehbare Zeit noch eine Gefahr darstellenden
Corona-Pandemie, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben,
- Folge staatlicher Schutzmaßnahmen
sind und dass diese Auswirkungen aufgrund der weltweit unterschiedlichen,
- wegen der schwankenden Infektionszahlen im Laufe der Zeit
immer wieder geänderten sowie angepassten Schutzkonzepte
- nicht nur höchst unterschiedlich ausfallen können,
- sondern in Ländern mit strengen Schutzkonzepten auch stärker spürbar sind, als in Ländern, die weniger strenge Ansätze verfolgen (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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