…. zur Sicherung einer späteren Einziehung, beschlagnahmt werden darf.
Mit Beschluss vom 27.05.2024 – 47 Gs 409/24 – hat das Amtsgericht (AG) Bautzen in einem Fall, in dem
- von der Staatsanwaltschaft
gegen einen
Beschuldigten, weil er kurz vor dem 12.5.2024 in seiner Wohnung
in einem eigens dafür errichteten Anbauzelt
- vier weibliche Cannabispflanzen, jeweils in einem Gefäß, angebaut
sowie im Küchenschrank
- 47,494g Cannabisblüten in zwei Gläsern aufbewahrt
hatte, ein Ermittlungsverfahren
- wegen unerlaubten Anbaus von Cannabis gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2a, 37 Konsumcannabisgesetz (KCanG), 74 Strafgesetzbuch (StGB)
geführt wurde und sowohl
als auch
- die beiden Gefäße mit den Cannabisblüten
durch die Polizei sichergestellt worden waren,
- auf den Widerspruch des Beschuldigten gegen diese Sicherstellung hin,
entschieden, dass der
unterliegen sowohl nach
- §§ 94, 98 Abs. 2 i.V.m. § 111b, 111c, 111j Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
als
als auch
- zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung im Hauptverfahren nach § 37 KCanG, § 74 StGB,
nur
- eine der vier lebenden Cannabispflanzen, einschließlich Pflanztopf,
nicht dagegen
- die übrigen 3 lebenden Cannabispflanzen in Pflanztöpfen
und auch nicht
- die ca. 47,494 g Cannabisblüten,
was bedeutet, dass
- die ca. 57,494 g Cannabisblüten und
- die übrigen 3 lebenden Cannabispflanzen in Pflanztöpfen
(wieder) an den Beschuldigten herausgegeben werden müssen.
Bei
- Überschreitung der Mengen, die nach § 3 Abs. 2 KCanG ein über 18-Jähriger erlaubt besitzen darf,
unterliegen danach,
- jedenfalls dann, sofern nicht der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine nicht geringe Menge (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG) besessen und angebaut hat,
der Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung
die
die die
überschreitet und kommt eine Beschlagnahme der übrigen,
- die Freigrenze nicht überschreitenden
Besitzmenge,
- nach erfolgter fotografischer Sicherung,
auch als Beweisgegenstände
- nach §§ 94, 98 Abs. 2 StPO
nicht in Betracht.
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