AG Bautzen entscheidet, was bei Überschreitung der nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubten Besitzmengen (davon),

…. zur Sicherung einer späteren Einziehung, beschlagnahmt werden darf.

Mit Beschluss vom 27.05.2024 – 47 Gs 409/24 – hat das Amtsgericht (AG) Bautzen in einem Fall, in dem 

  • von der Staatsanwaltschaft

gegen einen 

  • über 18 Jahre alten 

Beschuldigten, weil er kurz vor dem 12.5.2024 in seiner Wohnung

  • zum Eigenkonsum 

in einem eigens dafür errichteten Anbauzelt

  • vier weibliche Cannabispflanzen, jeweils in einem Gefäß, angebaut 

sowie im Küchenschrank 

  • 47,494g Cannabisblüten in zwei Gläsern aufbewahrt 

hatte, ein Ermittlungsverfahren 

  • wegen unerlaubten Anbaus von Cannabis gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2a, 37 Konsumcannabisgesetz (KCanG), 74 Strafgesetzbuch (StGB)

geführt wurde und sowohl 

  • die vier Pflanzen 

als auch 

  • die beiden Gefäße mit den Cannabisblüten 

durch die Polizei sichergestellt worden waren, 

  • auf den Widerspruch des Beschuldigten gegen diese Sicherstellung hin, 

entschieden, dass der 

  • Beschlagnahme

unterliegen sowohl nach

  • §§ 94, 98 Abs. 2 i.V.m. § 111b, 111c, 111j Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)  

als 

  • Beweismittel,

als auch 

  • zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung im Hauptverfahren nach § 37 KCanG, § 74 StGB,

nur

  • eine der vier lebenden Cannabispflanzen, einschließlich Pflanztopf,

nicht dagegen

  • die übrigen 3 lebenden Cannabispflanzen in Pflanztöpfen 

und auch nicht 

  • die ca. 47,494 g Cannabisblüten,

was bedeutet, dass 

  • die ca. 57,494 g Cannabisblüten und 
  • die übrigen 3 lebenden Cannabispflanzen in Pflanztöpfen

(wieder) an den Beschuldigten herausgegeben werden müssen.

Bei 

  • Überschreitung der Mengen, die nach § 3 Abs. 2 KCanG ein über 18-Jähriger erlaubt besitzen darf, 

unterliegen danach,

  • jedenfalls dann, sofern nicht der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine nicht geringe Menge (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG) besessen und angebaut hat,

der Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung 

  • nur

die 

  • Besitzmenge,

die die 

  • Freigrenzen

überschreitet und kommt eine Beschlagnahme der übrigen, 

  • die Freigrenze nicht überschreitenden 

Besitzmenge,

  • nach erfolgter fotografischer Sicherung,

auch als Beweisgegenstände 

  • nach §§ 94, 98 Abs. 2 StPO 

nicht in Betracht.