AG Bautzen entscheidet, was bei Überschreitung der nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubten Besitzmengen (davon),

AG Bautzen entscheidet, was bei Überschreitung der nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubten Besitzmengen (davon),

…. zur Sicherung einer späteren Einziehung, beschlagnahmt werden darf.

Mit Beschluss vom 27.05.2024 – 47 Gs 409/24 – hat das Amtsgericht (AG) Bautzen in einem Fall, in dem 

  • von der Staatsanwaltschaft

gegen einen 

  • über 18 Jahre alten 

Beschuldigten, weil er kurz vor dem 12.5.2024 in seiner Wohnung

  • zum Eigenkonsum 

in einem eigens dafür errichteten Anbauzelt

  • vier weibliche Cannabispflanzen, jeweils in einem Gefäß, angebaut 

sowie im Küchenschrank 

  • 47,494g Cannabisblüten in zwei Gläsern aufbewahrt 

hatte, ein Ermittlungsverfahren 

  • wegen unerlaubten Anbaus von Cannabis gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2a, 37 Konsumcannabisgesetz (KCanG), 74 Strafgesetzbuch (StGB)

geführt wurde und sowohl 

  • die vier Pflanzen 

als auch 

  • die beiden Gefäße mit den Cannabisblüten 

durch die Polizei sichergestellt worden waren, 

  • auf den Widerspruch des Beschuldigten gegen diese Sicherstellung hin, 

entschieden, dass der 

  • Beschlagnahme

unterliegen sowohl nach

  • §§ 94, 98 Abs. 2 i.V.m. § 111b, 111c, 111j Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)  

als 

  • Beweismittel,

als auch 

  • zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung im Hauptverfahren nach § 37 KCanG, § 74 StGB,

nur

  • eine der vier lebenden Cannabispflanzen, einschließlich Pflanztopf,

nicht dagegen

  • die übrigen 3 lebenden Cannabispflanzen in Pflanztöpfen 

und auch nicht 

  • die ca. 47,494 g Cannabisblüten,

was bedeutet, dass 

  • die ca. 57,494 g Cannabisblüten und 
  • die übrigen 3 lebenden Cannabispflanzen in Pflanztöpfen

(wieder) an den Beschuldigten herausgegeben werden müssen.

Bei 

  • Überschreitung der Mengen, die nach § 3 Abs. 2 KCanG ein über 18-Jähriger erlaubt besitzen darf, 

unterliegen danach,

  • jedenfalls dann, sofern nicht der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine nicht geringe Menge (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG) besessen und angebaut hat,

der Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung 

  • nur

die 

  • Besitzmenge,

die die 

  • Freigrenzen

überschreitet und kommt eine Beschlagnahme der übrigen, 

  • die Freigrenze nicht überschreitenden 

Besitzmenge,

  • nach erfolgter fotografischer Sicherung,

auch als Beweisgegenstände 

  • nach §§ 94, 98 Abs. 2 StPO 

nicht in Betracht.