…. Rückfluges erstattet werden.
Mit Urteil vom 18.04.2023 – X ZR 91/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Fluggast über ein Reisebüro
- einen Hinflug von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie gleichzeitig
- seinen Rückflug von Quito über Bogotá nach München
gebucht,
- für die Flugtickets insgesamt 4.881 Euro bezahlt
hatte und von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die
- erste Teilstrecke des Hinflugs von München nach Madrid
annulliert worden war, entschieden, dass der Fluggast
- von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen
die Erstattung der
Flugscheinkosten von 4.881 Euro verlangen kann.
Danach umfasst der
- aufgrund einer Annullierung
bestehende Anspruch auf
- Erstattung der Flugscheinkosten
nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO)
- sowohl die Kosten des Hinflugs
- als auch die Kosten des Rückflugs,
wenn Hin- und Rückflug Gegenstand einer
Buchung war, über die ein
Flugschein ausgestellt worden ist und zwar unabhängig davon, von
der Rückflug vorgesehen war.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass
- gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO
sich der Erstattungsanspruch auf die Flugscheinkosten zu dem Preis,
- zu dem der Flugschein erworben wurde,
richtet und zwar
- für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie
- für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,
wenn der Flug
- im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes
zwecklos geworden ist und zu den
- nicht zurückgelegten Reiseabschnitten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO
auch diejenigen des Rückfluges gehören.
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