Mit Urteil vom 10.07.2019 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-163/18 entschieden, dass, Verbraucher, die eine Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Ziff. 1. der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG) gebucht haben,
- deren Bestandteil ein Flug ist,
im Falle einer Annullierung des Fluges ohne ihr Verschulden, Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 4 Abs. 6b der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG)
- nur gegen den Reiseveranstalter im Sinne von Art. 2 Ziff. 2. der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG) haben und
- nicht (auch) gegen das Flugunternehmen.
Danach ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) nach seinem eindeutigen Wortlaut dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der
- nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG)
gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen gemäß der FluggastrechteVO keine solche Erstattung mehr verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn
- der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten und
- keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen.
Allerdings:
Ansprüche auf Ausgleichleistungen nach Art. 7 FluggastrechteVO,
- wegen der Annullierung ihres Fluges (vgl. Art. 5 FluggastrechteVO)
können auch von Pauschalreisenden
- (neben dem Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gegen den Reiseveranstalter)
gegen das Flugunternehmen geltend gemacht werden.