…. einer kostenlosen Ersatzbeförderung ohne Zuzahlung und sie,
- wenn sie eine Ersatzbeförderung wählen,
den Termin des Ersatzfluges grundsätzlich selbst bestimmen können.
Mit Urteil vom 27.06.2023 – X ZR 50/22 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem die Lufthansa AG Flüge im Frühjahr 2020
- wegen der Corona-Pandemie
annulliert hatte und zwei Fluggästen die Umbuchung jeweils auf einen Flug
nur gegen Aufpreis ermöglichen wollte, entschieden, dass
bei einer Umbuchung
- infolge einer Flugannullierung
die Ersatzbeförderung
- entgeltfrei und
- unter vergleichbaren Reisebedingungen
erbracht werden muss und dies auch
- bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie der Corona-Pandemie
gilt.
- (Anderer Ansicht war noch das Oberlandesgericht (OLG) Köln, das mit Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 127/20 – entschieden hat, dass, wenn von einem Fluggast eine Ersatzbeförderung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt gewünscht wird, das Flugunternehmen einen Aufpreis verlangen darf).
Nach der Entscheidung des BGH steht nunmehr aber fest, dass, wenn Fluggäste bei einer Flugannullierung,
- anstelle der Erstattung des Flugpreises,
eine Ersatzbeförderung wählen,
- diese nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum annullierten Flug stehen muss, vielmehr
die Fluggäste selber bestimmen können,
sie den
antreten, dafür auch
geleistet werden muss und Voraussetzung lediglich ist, dass
verfügbar sind (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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