Tag Termin

Fluggäste sollten wissen, dass sie bei einer Flugannullierung die Wahl haben zwischen der Erstattung des Flugpreises sowie 

…. einer kostenlosen Ersatzbeförderung ohne Zuzahlung und sie, 

  • wenn sie eine Ersatzbeförderung wählen, 

den Termin des Ersatzfluges grundsätzlich selbst bestimmen können.

Mit Urteil vom 27.06.2023 – X ZR 50/22 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem die Lufthansa AG Flüge im Frühjahr 2020 

  • wegen der Corona-Pandemie 

annulliert hatte und zwei Fluggästen die Umbuchung jeweils auf einen Flug

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Dieselgate: BGH hat Verhandlungstermin vom 27.10.2020 im Dieselverfahren gegen die Daimler AG aufgehoben und

…. in einem anderen Verfahren mit ähnlicher rechtlicher Problematik Verhandlungstermin auf 14.12.2020 bestimmt. 

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat den Termin vom 27.10.2020 aufgehoben, in dem er über eine Klage 

  • gegen die Daimler AG auf Schadensersatz 

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verhandeln wollte, die 

  • von einem Fahrzeugkäufer  

mit der Begründung erhoben worden war, dass der von ihm am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von 13.000,- € erworbene, gebrauchte Mercedes-Benz C 220 CDI von der Fahrzeugherstellerin, der Daimler AG,

  • mit eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters ausgestattet worden sei. 

Termin zur Verhandlung in einem anderen Verfahren mit ähnlicher rechtlicher Problematik hat der BGH anberaumt auf 14.12.2020.

In diesem Verfahren verlangt der Käufer, 

  • der am 11.02.2016 von einem Vertragshändler der beklagten Daimler AG ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes-Benz E 350 CDI erworben hat, 

von der Daimler AG 

  • die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs,

mit der Begründung, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters verfüge, die durch eine Reduzierung der Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen bewirke, dass  

  • die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, 

  • die ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG gerichtlich geltend machen möchten, 

beraten wir über das mögliche Vorgehen gern.

Dieselgate: BGH hat Termin anberaumt zur Verhandlung über Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugkäufers gegen die Daimler AG

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Einsatz eines sogenannten „Thermofensters“ bei Dieselfahrzeugen.   

Am 27.10.2020 – VI ZR 162/20 – wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem ein Käufer

  • der am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von 13.000,- € einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI mit einer Laufleistung von 69.838 km erworben hatte, 
  • der von der Daimler AG hergestellt und mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651, laut Typengenehmigung Schadstoffklasse Euro 5, ausgestattet worden war,  

die Daimler AG mit der Begründung, 

  • dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters aufgewiesen habe, 
  • das bewirke, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden, 

auf 

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, 

verklagt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was Lehrer, die sich bei einem Fototermin mit einer Schulklasse freiwillig ablichten lassen, wissen sollten

Mit Beschluss vom 02.04.2020 – 2 A 11539/19 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass Lehrer/innen,

  • die sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen ablichten lassen,

keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern ihrer Person aus einem

  • von der Schule mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften, wie schon in den Schuljahren zuvor, herausgegebenem

Schuljahrbuch haben.

Begründet hat das OVG dies damit, dass die Fotos in einem solchen Fall nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

  • auch ohne Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers

im Jahrbuch der Schule veröffentlicht werden dürfen, weil,

  • nachdem an Jahrbüchern mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule ein Informationsinteresse besteht,
  • ebenso wie beispielsweise an Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung für die Öffentlichkeit,

solche Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und durch die Veröffentlichung solcher

  • im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation

aufgenommener,

  • in keiner Weise unvorteilhafter oder ehrverletzender

Fotos auch berechtigte Interessen der Lehrerin/des Lehrers nach § 23 Abs. 2 nicht verletzt sind.

Aber auch dann, so das OVG weiter, wenn man nach § 22 Satz 1 KunstUrhG eine Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers für erforderlich halten würde, wäre diese,

  • da die/der Lehrer/in gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe,

durch das Ablichtenlassen mit der Schülergruppe bei dem Fototermin konkludent erklärt worden.

Im Übrigen stelle es ein widersprüchliches Verhalten dar,

  • einerseits die Veröffentlichung von Fotos strikt abzulehnen und
  • andererseits sich auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienen (Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz).

Patient muss bei Absage eines OP-Termins keinen Schadensersatz zahlen

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 28.01.2016 – 213 C 27099/15 – in einem Fall, in dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Wahlleistungsvertrages einer Schönheitsklinik für eine Operation geregelt war, dass die Klinik

  • bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto erhebt sowie
  • bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins eine Stornogebühr,
    • die bei Absage weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40%,
    • innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60% und
    • innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff oder bei Abwesenheit am Eingriffstag 100% des Gesamtrechnungsbetrags brutto beträgt,

entschieden,

  • dass diese AGBs wegen unangemessener Benachteiligung der Patienten unwirksam sind.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • der Patient nach der Regelung in den AGB für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff nicht nur 100 Prozent des Bruttobetrags vergüten, sondern auch noch eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro zahlen und demnach bei kurzfristiger Absage des Eingriffs mehr bezahlen müsste als er bei Durchführung des Eingriffs zu leisten hätte und
  • außerdem nicht berücksichtigt werde, dass die Klinik bei Absage eines Operationstermins sich Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten erspare, die zugunsten des Patienten abzuziehen seien.

Abgesehen davon müsse ein Patient jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will und dieses Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit ist schützenswerter als das wirtschaftliche Interesse des Behandlers, das demzufolge zurückzutreten hat.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 29.04.2016 – 34/16 – mitgeteilt.