Hat der Reiseveranstalter einen Reisenden, der eine Pauschalreise gebucht hat,
- so frühzeitig vor Reisantritt, dass noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre,
darauf hingewiesen,
- dass ein Teil des Strandes saniert wird und es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen kann,
kann der Reisende, wenn vor Ort die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt ist und von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr in der Außenanlage und insbesondere am Stand und im Poolbereich Lärm herrscht, dies nicht als Reisemangel geltend machen.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.11.2015 – 159 C 9571/15 – entschieden.
Begründet hat das AG das damit,
- dass der objektive Durchschnittsreisende, der einen derartigen Hinweis erhält, weiß bzw. wissen muss, dass im Bereich des Hotels mit erheblichem Lärm verbundene Bauarbeiten durchgeführt werden und
- dass, wenn ein Reisender trotz der Möglichkeit der Umbuchung der Reise diese in einem solchen Fall dennoch antritt, weil er lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten rechnet, der Reiseveranstalter für derartige Fehlvorstellungen nicht haftbar gemacht werden kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.07.2016 – Nr. 57/16 –).