Tag Flugpreis

Fluggäste sollten wissen, dass sie bei einer Flugannullierung die Wahl haben zwischen der Erstattung des Flugpreises sowie 

…. einer kostenlosen Ersatzbeförderung ohne Zuzahlung und sie, 

  • wenn sie eine Ersatzbeförderung wählen, 

den Termin des Ersatzfluges grundsätzlich selbst bestimmen können.

Mit Urteil vom 27.06.2023 – X ZR 50/22 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem die Lufthansa AG Flüge im Frühjahr 2020 

  • wegen der Corona-Pandemie 

annulliert hatte und zwei Fluggästen die Umbuchung jeweils auf einen Flug

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AG Erding entscheidet welche Rückerstattungsansprüche bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges, (auch) ohne

…. vorherige ausdrückliche Kündigung des Luftbeförderungsvertrages, bestehen können.

Mit Urteil vom 24.07.2019 – 3 C 5140/18 – hat das Amtsgericht (AG) Erding entschieden, dass, wenn ein Flug gebucht,

  • der Flugpreis mit den darin enthaltenen Steuern und Gebühren gezahlt worden ist,
  • der Flug aber dann nicht angetreten wird,

in dem Nichterscheinen zum geplanten Abflug eine (jederzeit mögliche) Kündigung des Luftbeförderungsvertrages liegt, weil

  • eine Stornierung des Fluges im Vorfeld der Reise dazu nicht erforderlich ist sowie
  • durch das Nichterscheinen zum geplanten Abflug zum Ausdruck gebracht wird, dass die gebuchte Beförderung nicht (mehr) gewünscht wird

und dass in einem solchen Fall die Fluggesellschaft

  • zwar nicht den Flugpreis, aber

die im gezahlten Flugpreis enthaltenen

  • Steuern, wie Mehrwertsteuer,
  • Gebühren und
  • Entgelte einschließlich eines Treibstoffzuschlages

rückerstatten muss.

Auf allgemeine Ticketbedingungen, die Ansprüche auf Rückerstattung des Kerosinzuschlages ausschließen, kann sich eine Fluggesellschaft danach nicht berufen, weil solche Ticketbedingungen,

  • die Rückerstattungsansprüche für im Flugpreis enthaltene Positionen ausschließen, die ausschließlich im Falle einer tatsächlichen Beförderung anfallen, wie „Kerosinzuschläge“,
    • die keine Gegenleistung für die Flugbeförderung sind,
    • sondern von jedem Passagier erhobene Zuschläge für den gewichtsabhängigen Treibstoffverbrauch, der durch den einzelnen Passagier jedoch nur dann eintreten kann, wenn dieser tatsächlich mitfliegt,

wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden,

  • die den Luftbeförderungsvertrag nach Kündigung abrechnen,

unwirksam sind (§ 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).