…. der Beförderungsvertrag nicht von ihnen, sondern einem Dritten, geschlossen wurde.
Mit Urteil vom 27.09.2022 – X ZR 35/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die in der Instanzrechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortete Frage,
- ob auch ein Fluggast, der nicht Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) für den Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten aktivlegitimiert ist,
geklärt und dahingehend entschieden, dass der für den Fall der Annullierung eines Fluges
- in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO
(wahlweise) vorgesehene Anspruch auf
- Erstattung der Flugscheinkosten
unabhängig davon, ob er oder ein Dritter
- den Beförderungsvertrag geschlossen und
- den Flugpreis gezahlt
hat, dem von der
- Annullierung betroffenen Fluggast
zusteht.
Begründet hat der Senat dies damit, dass der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO,
- der nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO bei Annullierung eines Fluges Anwendung findet,
Fluggästen ein Wahlrecht zwischen
- anderweitiger Beförderung und
- der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs.3 FluggastrechteVO genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
einräumt, dafür spricht, dass dem betroffenen Fluggast auch der
Anspruch zusteht und dass dieses Ergebnis
- systematisch folgerichtig
ist, da die dem Fluggast im Falle einer Annullierung nach Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO zustehenden Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen
sind und diese Ansprüche
- zwar eine bestätigte Buchung und damit in der Regel einen Beförderungsvertrag voraussetzen,
- sich aber nicht aus dem Beförderungsvertrag, sondern unmittelbar aus der Verordnung ergeben.
Wie der Senat weiter ausgeführt hat, führt der Umstand, dass sich damit aus
- dem Beförderungsvertrag und
- der Verordnung
zwei Ansprüche auf Erstattung der Flugkosten für
- zwei unterschiedliche Gläubiger
ergeben können, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn es gehört zur Systematik der Verordnung, dass die darin vorgesehenen Ansprüche nicht nur
Personen bestehen können, die
- Vertragspartner des Beförderungsvertrags
sind und ob eine von einem Beteiligten gegenüber dem Fluggast erbrachte Leistung auf Ansprüche des
- Fluggastes oder Dritter gegen andere Beteiligte
anzurechnen ist, hängt
- ähnlich wie bei der Anrechnung der in Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichsleistung auf Schadensersatzansprüche
nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO davon ab, ob die Ansprüche auf
gerichtet sind.
Übrigens:
Schuldner des Anspruchs ist das jeweils
Luftfahrtunternehmen.
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