BGH entscheidet: Fluggäste deren Flug annulliert wurde, können auch dann Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben, wenn 

BGH entscheidet: Fluggäste deren Flug annulliert wurde, können auch dann Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben, wenn 

…. der Beförderungsvertrag nicht von ihnen, sondern einem Dritten, geschlossen wurde. 

Mit Urteil vom 27.09.2022 – X ZR 35/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die in der Instanzrechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortete Frage, 

  • ob auch ein Fluggast, der nicht Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) für den Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten aktivlegitimiert ist, 

geklärt und dahingehend entschieden, dass der für den Fall der Annullierung eines Fluges

  • in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO 

(wahlweise) vorgesehene Anspruch auf 

  • Erstattung der Flugscheinkosten 

unabhängig davon, ob er oder ein Dritter 

  • den Beförderungsvertrag geschlossen und 
  • den Flugpreis gezahlt

hat, dem von der 

  • Annullierung betroffenen Fluggast 

zusteht. 

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO,

  • der nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO bei Annullierung eines Fluges Anwendung findet, 

Fluggästen ein Wahlrecht zwischen 

  • anderweitiger Beförderung und 
  • der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs.3 FluggastrechteVO genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

einräumt, dafür spricht, dass dem betroffenen Fluggast auch der 

  • von ihm gewählte 

Anspruch zusteht und dass dieses Ergebnis 

  • systematisch folgerichtig 

ist, da die dem Fluggast im Falle einer Annullierung nach Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO zustehenden Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen 

  • gesetzliche Ansprüche 

sind und diese Ansprüche 

  • zwar eine bestätigte Buchung und damit in der Regel einen Beförderungsvertrag voraussetzen, 
  • sich aber nicht aus dem Beförderungsvertrag, sondern unmittelbar aus der Verordnung ergeben.

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, führt der Umstand, dass sich damit aus 

  • dem Beförderungsvertrag und 
  • der Verordnung 

zwei Ansprüche auf Erstattung der Flugkosten für 

  • zwei unterschiedliche Gläubiger 

ergeben können, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn es gehört zur Systematik der Verordnung, dass die darin vorgesehenen Ansprüche nicht nur 

  • für oder gegen 

Personen bestehen können, die 

  • Vertragspartner des Beförderungsvertrags 

sind und ob eine von einem Beteiligten gegenüber dem Fluggast erbrachte Leistung auf Ansprüche des 

  • Fluggastes oder Dritter gegen andere Beteiligte 

anzurechnen ist, hängt 

  • ähnlich wie bei der Anrechnung der in Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichsleistung auf Schadensersatzansprüche 

nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO davon ab, ob die Ansprüche auf 

  • dasselbe Ziel 

gerichtet sind.

Übrigens:
Schuldner des Anspruchs ist das jeweils 

  • ausführende

Luftfahrtunternehmen.


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