BGH entscheidet: Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung setzt voraus, dass 

BGH entscheidet: Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung setzt voraus, dass 

…. eine Beförderung auf dem vorgesehenen Flug tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Mit Urteil vom 25.04.2023 – X ZR 25/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall eines Fluggastes, der eine Pauschalreise 

  • in die Türkei mit Flügen von München nach Antalya und zurück 

gebucht, den Hinflug aber,

  • da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Türkei geflogen war,

nicht angetreten und nachdem er auf dem 

  • Rückflug

von dem ausführenden Flugunternehmen erst und nur nach 

  • Zahlung eines geforderten tariflichen Aufpreises, 

befördert worden war, 

  • wegen Nichtbeförderung

von dem ausführenden Flugunternehmen eine Ausgleichszahlung 

  • nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) i.V.m. Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO

verlangt hatte, entschieden, dass, da eine 

  • Beförderung auf dem vorgesehenen Flug tatsächlich stattgefunden 

hat, der Tatbestand der Nichtbeförderung 

  • nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO

nicht erfüllt ist und deshalb ein 

  • Anspruch auf eine Ausgleichszahlung 

nicht besteht.

Dass der Tatbestand des Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht erfüllt ist, wenn ein Fluggast auf dem 

  • vorgesehenen Flug befördert 

worden ist, ist vom Senat damit worden, dass eine Beförderungsweigerung 

  • im Sinne von Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO 

nicht schon dann vorliegt, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen erklärt, 

  • den Fluggast nicht oder 
  • nur unter bestimmten Voraussetzungen auf dem vorgesehenen Flug zu befördern,

sondern vielmehr erforderlich ist, eine 

  • endgültige Weigerung mit der Folge, dass die vorgesehene Beförderung nicht stattfindet.

Übnrigens:
Nicht entschieden hat der Senat, 

  • ob ein Ausgleichsanspruch bestanden hätte, wenn der Fluggast auf die Forderung der Beklagten nicht eingegangen wäre

und

  • ob der Fluggast einen Anspruch auf Rückzahlung des vor dem Abflug gezahlten zusätzlichen Entgelts hat. 

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