…. eine Beförderung auf dem vorgesehenen Flug tatsächlich nicht stattgefunden hat.
Mit Urteil vom 25.04.2023 – X ZR 25/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall eines Fluggastes, der eine Pauschalreise
- in die Türkei mit Flügen von München nach Antalya und zurück
gebucht, den Hinflug aber,
- da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Türkei geflogen war,
nicht angetreten und nachdem er auf dem
von dem ausführenden Flugunternehmen erst und nur nach
- Zahlung eines geforderten tariflichen Aufpreises,
befördert worden war,
von dem ausführenden Flugunternehmen eine Ausgleichszahlung
- nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) i.V.m. Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO
verlangt hatte, entschieden, dass, da eine
- Beförderung auf dem vorgesehenen Flug tatsächlich stattgefunden
hat, der Tatbestand der Nichtbeförderung
- nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO
nicht erfüllt ist und deshalb ein
- Anspruch auf eine Ausgleichszahlung
nicht besteht.
Dass der Tatbestand des Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht erfüllt ist, wenn ein Fluggast auf dem
- vorgesehenen Flug befördert
worden ist, ist vom Senat damit worden, dass eine Beförderungsweigerung
- im Sinne von Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO
nicht schon dann vorliegt, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen erklärt,
- den Fluggast nicht oder
- nur unter bestimmten Voraussetzungen auf dem vorgesehenen Flug zu befördern,
sondern vielmehr erforderlich ist, eine
- endgültige Weigerung mit der Folge, dass die vorgesehene Beförderung nicht stattfindet.
Übnrigens:
Nicht entschieden hat der Senat,
- ob ein Ausgleichsanspruch bestanden hätte, wenn der Fluggast auf die Forderung der Beklagten nicht eingegangen wäre
und
- ob der Fluggast einen Anspruch auf Rückzahlung des vor dem Abflug gezahlten zusätzlichen Entgelts hat.
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