…. keine Ansprüche nach der FluggastrechteVO geltend machen können.
Mit Urteil vom 20.07.2022 – 13 U 280/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Klage eines Fluggastes gegen eine Fluggesellschaft abgewiesen, bei der er eine
- Flugreise auf die Seychellen
gebucht hatte,
- über deren Vermögen nach der Buchung und noch vor Reiseantritt das Insolvenzverfahren eröffnet worden war,
die,
- um ihren guten Ruf zu wahren,
gleichwohl, aus Kulanz noch Fluge für die Passagiere durchgeführt hatte, die vor der Insolvenzantragsstellung ihr Ticket gebucht hatten und gegen die der Fluggast,
- weil es bei den Flügen zu mehrfachen Verspätungen und Umbuchungen gekommen war,
Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) geltend gemacht hatte.
Begründet ist die Klageabweisung vom OLG damit worden, dass,
- wegen der Insolvenz der Fluggesellschaft
der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden sei, mit der Rechtsfolge, dass
- nach der Insolvenzeröffnung
kein durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges bestanden habe, damit die
gewährte Beförderung als „kostenlos“
- im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der FluggastrechteVO
einzustufen sei und für
Fluggäste die FluggastrechteVO
gilt, sie also keine Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO geltend machen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).
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