Fluggäste sollten wissen, dass sie bei, nach einer Insolvenz der Fluggesellschaft von dieser kulanzweise noch durchgeführten Flügen, 

Fluggäste sollten wissen, dass sie bei, nach einer Insolvenz der Fluggesellschaft von dieser kulanzweise noch durchgeführten Flügen, 

…. keine Ansprüche nach der FluggastrechteVO geltend machen können.

Mit Urteil vom 20.07.2022 – 13 U 280/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Klage eines Fluggastes gegen eine Fluggesellschaft abgewiesen, bei der er eine 

  • Flugreise auf die Seychellen 

gebucht hatte,

  • über deren Vermögen nach der Buchung und noch vor Reiseantritt das Insolvenzverfahren eröffnet worden war,

die,

  • um ihren guten Ruf zu wahren, 

gleichwohl, aus Kulanz noch Fluge für die Passagiere durchgeführt hatte, die vor der Insolvenzantragsstellung ihr Ticket gebucht hatten und gegen die der Fluggast,

  • weil es bei den Flügen zu mehrfachen Verspätungen und Umbuchungen gekommen war,

Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) geltend gemacht hatte.

Begründet ist die Klageabweisung vom OLG damit worden, dass, 

  • wegen der Insolvenz der Fluggesellschaft 

der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden sei, mit der Rechtsfolge, dass

  • nach der Insolvenzeröffnung 

kein durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges bestanden habe, damit die

  • aus Kulanz 

gewährte Beförderung als „kostenlos“ 

  • im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der FluggastrechteVO 

einzustufen sei und für 

  • kostenlos reisende 

Fluggäste die FluggastrechteVO 

  • nicht

gilt, sie also keine Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO geltend machen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).  


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