Fluggäste sollten wissen, dass sie bei, nach einer Insolvenz der Fluggesellschaft von dieser kulanzweise noch durchgeführten Flügen, 

…. keine Ansprüche nach der FluggastrechteVO geltend machen können.

Mit Urteil vom 20.07.2022 – 13 U 280/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Klage eines Fluggastes gegen eine Fluggesellschaft abgewiesen, bei der er eine 

  • Flugreise auf die Seychellen 

gebucht hatte,

  • über deren Vermögen nach der Buchung und noch vor Reiseantritt das Insolvenzverfahren eröffnet worden war,

die,

  • um ihren guten Ruf zu wahren, 

gleichwohl, aus Kulanz noch Fluge für die Passagiere durchgeführt hatte, die vor der Insolvenzantragsstellung ihr Ticket gebucht hatten und gegen die der Fluggast,

  • weil es bei den Flügen zu mehrfachen Verspätungen und Umbuchungen gekommen war,

Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) geltend gemacht hatte.

Begründet ist die Klageabweisung vom OLG damit worden, dass, 

  • wegen der Insolvenz der Fluggesellschaft 

der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden sei, mit der Rechtsfolge, dass

  • nach der Insolvenzeröffnung 

kein durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges bestanden habe, damit die

  • aus Kulanz 

gewährte Beförderung als „kostenlos“ 

  • im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der FluggastrechteVO 

einzustufen sei und für 

  • kostenlos reisende 

Fluggäste die FluggastrechteVO 

  • nicht

gilt, sie also keine Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO geltend machen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).  


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