…. (Rail & Fly) für die Fahrt zum Flughafen nutzen.
Mit Urteil vom 20.02.2018 hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, darauf hingewiesen, dass Reiseveranstalter,
- die als eigene Leistung, gemeinsam mit der Buchung einer Reise ein kostenloses Zugticket (Rail & Fly) für die Fahrt zum Flughafen anbieten,
auch dann haften können, wenn Reisende, die dieses Angebot nutzen,
- infolge einer Zugverspätung zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen und aufgrund dessen den Flug verpassen,
dass in einem solchen Fall Ansprüche von Reisenden auf Aufwendungs- und Schadensersatz aus einem Reisevertrag,
- beispielsweise wegen entstandener zusätzlicher Kosten für einen Ersatzflug und/oder einer Hotelübernachtung sowie entgangener Urlaubsfreude,
allerdings dann gemäß bzw. entsprechend § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen sind, wenn
- die Empfehlung des Reiseveranstalters missachtet wird, für die Bahnanreise zum Flughafen eine Zugverbindung zu wählen, die laut Fahrplan mindestens drei Stundenvor Abflug eine Ankunft am Abfertigungsschalter des Abflughafens gewährleistet
und
- die Missachtung dieser Empfehlung in entscheidender Weise mitursächlich für das Verpassen des (ursprünglich) gebuchten Fluges ist.