Wichtig für Absender und Empfänger einer E-Mail zu wissen, wenn der (fristgerechte) Zugang der Mail streitig ist

Wichtig für Absender und Empfänger einer E-Mail zu wissen, wenn der (fristgerechte) Zugang der Mail streitig ist

Mit Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln in einem Fall, in dem mit einer Mail eine Frist gewahrt werden sollte und der 

  • rechtzeitige Zugang 

der Mail streitig war, da der Absender,

  • unter Verweis auf sein Postausgangs- und Posteingangskonto 

sich dahingehend eingelassen hatte, 

  • die Mail am letzten Tag der Frist verschickt und 
  • daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen zu haben,

während laut Behauptung des Empfängers 

  • die Mail bei ihm erst drei Tage nach Fristablauf eingegangen war,

entschieden, dass den Absender einer E-Mail 

  • gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

die volle 

  • Darlegungs- und 
  • Beweislast

dafür trifft, dass die E-Mail dem 

  • Empfänger zugegangen 

ist. 

Danach begründet die Absendung einer E-Mail 

  • keinen Anscheinsbeweis für den Zugang 

beim Empfänger und kommt dem Absender auch dann, wenn er nach dem Versenden keine 

  • Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail 

erhält, eine Beweiserleichterung nicht zu Gute.

Begründet hat das LArbG dies damit, dass, ob 

  • nach dem Versenden einer E-Mail 

die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, nicht gewiss ist, es vielmehr, 

  • wie auch bei einfacher Post, 

technisch möglich sei, dass die Nachricht nicht ankommt und dieses Risiko von dem die Art der Übermittlung der Willenserklärung wählenden Versender nicht dem Empfänger aufgebürdet werden könne.

Übrigens:
Ist in einem E-Mail-Programm die Funktion „Lesebestätigung anfordern“ verfügbar, kann damit sichergestellt werden, dass die E-Mail den Adressaten erreicht hat (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln).


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