Mit Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln in einem Fall, in dem mit einer Mail eine Frist gewahrt werden sollte und der
der Mail streitig war, da der Absender,
- unter Verweis auf sein Postausgangs- und Posteingangskonto
sich dahingehend eingelassen hatte,
- die Mail am letzten Tag der Frist verschickt und
- daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen zu haben,
während laut Behauptung des Empfängers
- die Mail bei ihm erst drei Tage nach Fristablauf eingegangen war,
entschieden, dass den Absender einer E-Mail
- gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
die volle
- Darlegungs- und
- Beweislast
dafür trifft, dass die E-Mail dem
ist.
Danach begründet die Absendung einer E-Mail
- keinen Anscheinsbeweis für den Zugang
beim Empfänger und kommt dem Absender auch dann, wenn er nach dem Versenden keine
- Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail
erhält, eine Beweiserleichterung nicht zu Gute.
Begründet hat das LArbG dies damit, dass, ob
- nach dem Versenden einer E-Mail
die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, nicht gewiss ist, es vielmehr,
- wie auch bei einfacher Post,
technisch möglich sei, dass die Nachricht nicht ankommt und dieses Risiko von dem die Art der Übermittlung der Willenserklärung wählenden Versender nicht dem Empfänger aufgebürdet werden könne.
Übrigens:
Ist in einem E-Mail-Programm die Funktion „Lesebestätigung anfordern“ verfügbar, kann damit sichergestellt werden, dass die E-Mail den Adressaten erreicht hat (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln).
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