…. schadensersatzpflichtig gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
- aufgrund Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung?
Hat eine Kraftfahrzeugherstellerin in von ihr hergestellten und in den Verkehr gebrachten Kraftfahrzeuge eines bestimmten Fahrzeugtyps
Dieselmotoren eingebaut, die von der Herstellerin der Motoren
und mit einer
- das Abgasrückführungsventil steuernden
Software ausgestattet wurden, die
- erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet und
- zur Erlangung der (jeweiligen) Kraftfahrzeugtypengenehmigung
bewirkt, dass die dafür zulässigen Abgasgrenzwerte
- nur auf dem Prüfstand,
- nicht aber im normalen Straßenverkehr
eingehalten,
- d.h. im Prüfstandsbetrieb weniger Stickoxid als im Betrieb auf der Straße ausgestoßen
werden, haften gegenüber unwissenden Käufern solcher Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB
- wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
für den Schaden der Fahrzeugkäufer, der darin liegt, dass sie,
- aufgrund der ihnen verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht gewollte Verbindlichkeiten eingegangen sind und
- ein mit einer unzulässigen Steuerungssoftware ausgerüstetes Fahrzeug erworben haben,
die Herstellerin der Motoren, weil
- deren verfassungsmäßig berufene Vertreter mit der Herstellung der Motoren und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware
- das Kraftfahrbundesamt (KBA) zur Erlangung der Typengenehmigungen für alsbald in den Verkehr zu bringende Fahrzeuge arglistig getäuscht und
wobei die Motorherstellerin die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen trifft,
Will der Fahrzeugkäufer die Fahrzeugherstellerin – die nicht selbst die bemakelten Motoren hergestellt hat –
der Motorherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, trifft den Fahrzeugkäufer dahingehende erhöhte Darlegungslast, dass er
substantiiert darlegen können muss,
- dass bei der Fahrzeugherstellerin von verfassungsmäßig berufenen Vertretern die grundlegende strategische Entscheidung getroffen wurde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter arglistiger Täuschung des KBA und bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Fahrzeugerwerber bei in den Verkehr zu bringenden Fahrzeugen eine illegale Motorsteuerung zu verwenden
oder zumindest, dass
- verfassungsmäßig berufene Vertreter der Fahrzeugherstellerin an der Motorenentwicklung beteiligt waren bzw.
- von der Ausstattung der gelieferten Motoren mit einer dem KBA gegenüber verheimlichten Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und in Kenntnis dieses Umstandes ihre Fahrzeuge mit diesem Motor versehen und in den Verkehr gebracht haben (BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19 –).
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