…. gegen den Motor- und/oder Fahrzeughersteller geltend machen wollen, wissen müssen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteilen vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20 – darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeug mit einem
ausgestattet ist, bei dem die
- Abgasreinigung über die Abgasrückführung
dadurch erfolgt, dass
- ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird,
- dort erneut an der Verbrennung teilnimmt, jedoch
bei kühleren Außen-/Ladelufttemperaturen die Abgasrückführung zurückgefahren wird („Thermofenster“), die Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin nicht schon deshalb
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadenspflichtig und damit
Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zur Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet ist, weil
- aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung
Fahrzeuge mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster)
- ausgestattet und
- in den Verkehr gebracht
worden sind, sondern dieses Verhalten,
- auch im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und
- da es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen fehlt,
nur bzw. erst als
- sittenwidrig und
- vorsätzlich käuferschädigend
zu qualifizieren ist, wenn von den bei der Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin Verantwortlichen für die sie gemäß § 31 BGB einzustehen haben,
- bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems
in dem Bewusstsein gehandelt worden ist,
sie den darin liegenden Gesetzesverstoß
- billigend in Kauf genommen haben
und sich ihnen
- die Gefahr einer Schädigung der Fahrzeugkäufer aufdrängen musste,
was
- durch die Darlegung und den Nachweis dafür sprechender bzw. den Schluss darauf zulassender konkreter Anhaltspunkte,
- wie beispielsweise eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA),
von Fahrzeugkäufern,
- deren Klagen auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Aussicht auf Erfolg haben sollen,
bewiesen werden muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass bei einer Abschalteinrichtung wie dem sog. Thermofenster, die nicht wie die Abschalteinrichtung beim VW-Motor EA189 unterscheidet,
- ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet und
- keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –),
sondern im Grundsatz
- auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und
- bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann,
bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass die bei der Motor- bzw. Fahrzeugherstellerin Verantwortlichen
- in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden sowie
- den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen
und dass eine
- möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage
für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit eines Verhaltens nicht genügt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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