…. Verwendung eines Thermofensters oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug vom Fahrzeugkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Nachdem der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 – entschieden hat, dass
- Käufer eines Dieselfahrzeugs,
in dem
- ein Thermofenster oder eine andere unzulässige Abschalteinrichtung
verbaut ist,
- auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
wegen
- der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
in Höhe von
- wenigstens 5% und
- höchstens 15%
des gezahlten Kaufpreises,
- unter Anrechnung der erlangten Nutzungsvorteile,
auch dann zustehen kann, wenn
- keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Fahrzeughersteller
vorgelegen hat, hat er nunmehr
- mit Urteil vom 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22 –
entschieden, dass ein
gegen den
- Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist,
nur dann besteht, wenn der Motorhersteller entweder
- selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt
oder er
- dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet
hat.
Begründet hat der Senat dies damit, dass die Haftung nach
- § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV
an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung mit dem EU-Zulassungsrecht
- durch den Fahrzeughersteller
anknüpft und die Pflicht eine
- mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung
auszugeben,
- nur den Fahrzeughersteller,
- nicht den Motorhersteller
trifft (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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