Dieselgate: BGH entscheidet, wann (auch) der Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, wegen

Dieselgate: BGH entscheidet, wann (auch) der Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, wegen

…. Verwendung eines Thermofensters oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug vom Fahrzeugkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. 

Nachdem der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 – entschieden hat, dass 

  • Käufer eines Dieselfahrzeugs, 

in dem

  • ein Thermofenster oder eine andere unzulässige Abschalteinrichtung  

verbaut ist, 

  • auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) 

wegen 

  • der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug 

ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den 

  • Fahrzeughersteller

in Höhe von 

  • wenigstens 5% und 
  • höchstens 15% 

des gezahlten Kaufpreises, 

  • unter Anrechnung der erlangten Nutzungsvorteile,

auch dann zustehen kann, wenn

  • keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Fahrzeughersteller 

vorgelegen hat, hat er nunmehr 

  • mit Urteil vom 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22 – 

entschieden, dass ein 

  • Schadensersatzanspruch

gegen den 

  • Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist,

nur dann besteht, wenn der Motorhersteller entweder 

  • selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt 

oder er 

  • dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet 

hat.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Haftung nach 

  • § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV 

an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung mit dem EU-Zulassungsrecht 

  • durch den Fahrzeughersteller 

anknüpft und die Pflicht eine 

  • mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung

auszugeben,

  • nur den Fahrzeughersteller, 
  • nicht den Motorhersteller

trifft (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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