…. sollten wissen, wann ein bei der Veräußerung erzielter Gewinn versteuert werden muss und wann nicht.
Zu den
- einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG))
zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen
- Anschaffung und
- Veräußerung
nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen
- Anschaffung oder Fertigstellung und
- Veräußerung
entweder
- ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)
oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden, wobei
- es für die Steuerfreiheit nach dieser 2. Alternative ausreicht, wenn der Steuerpflichtige vor der Veräußerung die Wohnung zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
- im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag,
- im Vorjahr durchgehend und
- im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang.
Darauf hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.09.2019 – IX R 10/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von einem Steuerpflichtiger 2006 eine Eigentumswohnung erworben worden war, die er
- bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
- von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietet und
im Dezember 2014 verkauft hatte, entschieden, dass
- der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden muss.
Ähnliche Beiträge