Tag zehn Jahre

Wohnungseigentümer, die ihre vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworbene Wohnung wieder veräußern wollen,

…. sollten wissen, wann ein bei der Veräußerung erzielter Gewinn versteuert werden muss und wann nicht.

Zu den

  • einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG))

zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen

  • Anschaffung und
  • Veräußerung

nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen

  • Anschaffung oder Fertigstellung und
  • Veräußerung

entweder

  • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)

oder

  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden, wobei
    • es für die Steuerfreiheit nach dieser 2. Alternative ausreicht, wenn der Steuerpflichtige vor der Veräußerung die Wohnung zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
      • im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag,
      • im Vorjahr durchgehend und
      • im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang.

Darauf hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.09.2019 – IX R 10/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von einem Steuerpflichtiger 2006 eine Eigentumswohnung erworben worden war, die er

  • bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
  • von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietet und

im Dezember 2014 verkauft hatte, entschieden, dass

  • der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden muss.

BAG entscheidet: Eine in einer Hinterbliebenenversorgungszusage des Arbeitgebers enthaltene Mindestehedauerklausel

…. von zehn Jahren ist unwirksam.

Mit Urteil vom 19.02.2019 – 3 AZR 150/18 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine in den Bedingungen einer

  • von einem Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erteilten

Hinterbliebenenversorgungszusage enthaltene Klausel,

  • die vorsieht, dass die Hinterbliebenenversorgung des Ehepartners des Arbeitnehmers entfällt,
  • wenn im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat,

wegen unangemessener Benachteiligung der unmittelbar versorgungsberechtigten Witwe des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Danach

  • entspricht es bei einer Hinterbliebenenversorgungzusage des Arbeitgebers der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind,
  • unterliegt eine durch den Arbeitgeber erfolgte Einschränkung des danach erfassten Personenkreises der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB,
  • wird durch die Beschränkung der Zusage auf Ehepartner, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, von dieser die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen und

ist bei einer solchen Ausschlussklausel,

  • die sich an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und
  • zum verfolgten Zweck orientiert,

eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten deswegen gegeben, weil