Tag Wohnzwecke

Was Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn in ihrer Wohnanlage Wohneinheiten statt zu Wohnzwecken zur Prostitutionsausübung

…. genutzt wird oder werden soll.

Nach § 13 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann zwar jeder Wohnungseigentümer 

  • mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren, 

allerdings ist dieser uneingeschränkten Nutzung 

  • durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt. 

Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum 

  • nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch 

keinem anderen Wohnungseigentümer 

  • über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus 

ein Nachteil entsteht.

  • Ein für andere Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinausgehender nachteiliger Gebrauch muss unterlassen werden.  

Ist beispielsweise in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnanlage bestimmt, dass 

  • die Nutzung der Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet ist 

und 

  • ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes 
    • nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen und 
    • die Zustimmung hierzu vom Verwalter nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf,

liegt ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter vor, wenn

  • die Gewerbeausübung, die vorgesehen ist, 

eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lässt. 

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 17.06.2020 – 2 S 53/19 – hingewiesen und die Nutzung 

  • eines nur zu Wohnzwecken gestatteten Sondereigentums 
  • zur Ausübung der Prostitution 

in einem Fall, in dem 

  • die Prostitutionsausübung nicht diskret erfolgte, sondern offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworben wurde sowie
  • der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten wie auch der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage offen sichtbar war,

mit der Begründung untersagt, dass dies

  • eine Belastung für die Hausgemeinschaft sei, 
  • dem Ansehen der Wohnanlage schade, 
  • den Wert der Sondereigentumseinheiten mindere und 
  • deren Vermietung erschwere (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).

Hinweis:
Dazu, 

  • wenn die Teilungserklärung die Nutzung von Räumen im EG als Laden erlaubt, dort aber stattdessen beispielsweise ein Eiscafé betrieben wird, 

vergleiche LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.09.2018 – 2-13 S 138/17 –.

Wohnungseigentümer, die ihre vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworbene Wohnung wieder veräußern wollen,

…. sollten wissen, wann ein bei der Veräußerung erzielter Gewinn versteuert werden muss und wann nicht.

Zu den

  • einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG))

zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen

  • Anschaffung und
  • Veräußerung

nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen

  • Anschaffung oder Fertigstellung und
  • Veräußerung

entweder

  • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)

oder

  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden, wobei
    • es für die Steuerfreiheit nach dieser 2. Alternative ausreicht, wenn der Steuerpflichtige vor der Veräußerung die Wohnung zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
      • im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag,
      • im Vorjahr durchgehend und
      • im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang.

Darauf hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.09.2019 – IX R 10/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von einem Steuerpflichtiger 2006 eine Eigentumswohnung erworben worden war, die er

  • bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
  • von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietet und

im Dezember 2014 verkauft hatte, entschieden, dass

  • der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden muss.

BFH entscheidet wann Kinder des Erblassers eine von diesem bewohnte Immobilie steuerfrei erben können

Erwerben Kinder

  • – im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 gemäß § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) –

eines Erblassers von diesem von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbstG durch

  • Erbfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) oder
  • Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB)

ein zum Nachlass gehörendes,

  • in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegenes, mit einem Haus oder einer Wohnung bebautes Grundstück,

ist dieser Erwerb von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG dann erbschaftssteuerfrei, wenn

  • die Wohnfläche des Hauses bzw. der Wohnung nicht mehr als 200 qm beträgt,
  • der Erblasser das Haus bzw. die Wohnung bis zum Erbfall
    • zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder
    • an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken aus zwingenden Gründen gehindert war

und

  • das Kind des Erblassers das von Todes wegen erworbene Haus bzw. die Wohnung
    • unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB)
    • zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16 – hingewiesen und dazu entschieden, dass ein von dem Kind geerbtes Wohnhaus bzw. eine Wohnung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim), wenn

  • das Kind die Absicht hat, das Wohnhaus bzw. die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und
  • diese Absicht auch tatsächlich umsetzt, was erfordert, dass das Kind
    • in die Wohnung einzieht, sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt und dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat,
    • es sich also nicht nur um eine Zweit- oder Ferienwohnung handelt,

sowie dass dies dann als unverzüglich anzusehen ist, wenn

  • innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Erbfall

die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses gefasst und tatsächlich umgesetzt worden ist.

Wird die Selbstnutzung des Hauses bzw. der Wohnung

  • erst nach Ablauf von sechs Monaten

aufgenommen, muss zur Erlangung der Steuerbefreiung das Kind darlegen und glaubhaft machen können,

  • zu welchem Zeitpunkt es sich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat,
  • aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und
  • warum es diese Gründe nicht zu vertreten hat.