Erwerben Kinder
- – im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 gemäß § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) –
eines Erblassers von diesem von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbstG durch
- Erbfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) oder
- Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB)
ein zum Nachlass gehörendes,
- in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegenes, mit einem Haus oder einer Wohnung bebautes Grundstück,
ist dieser Erwerb von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG dann erbschaftssteuerfrei, wenn
- die Wohnfläche des Hauses bzw. der Wohnung nicht mehr als 200 qm beträgt,
- der Erblasser das Haus bzw. die Wohnung bis zum Erbfall
- zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder
- an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken aus zwingenden Gründen gehindert war
und
- das Kind des Erblassers das von Todes wegen erworbene Haus bzw. die Wohnung
- unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB)
- zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt.
Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16 – hingewiesen und dazu entschieden, dass ein von dem Kind geerbtes Wohnhaus bzw. eine Wohnung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim), wenn
- das Kind die Absicht hat, das Wohnhaus bzw. die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und
- diese Absicht auch tatsächlich umsetzt, was erfordert, dass das Kind
- in die Wohnung einzieht, sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt und dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat,
- es sich also nicht nur um eine Zweit- oder Ferienwohnung handelt,
sowie dass dies dann als unverzüglich anzusehen ist, wenn
- innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Erbfall
die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses gefasst und tatsächlich umgesetzt worden ist.
Wird die Selbstnutzung des Hauses bzw. der Wohnung
- erst nach Ablauf von sechs Monaten
aufgenommen, muss zur Erlangung der Steuerbefreiung das Kind darlegen und glaubhaft machen können,
- zu welchem Zeitpunkt es sich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat,
- aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und
- warum es diese Gründe nicht zu vertreten hat.
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