…. (von einem anderen) abgestellt wurde, von dem Parkplatzbetreiber auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ in Anspruch genommen werden kann.
Mit Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – hat der unter anderem für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeug auf einem privaten Parkplatz,
- auf dem durch Schilder darauf hingewiesen worden war, dass
- die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
- bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,
unter Überschreitung der Höchstparkdauer abgestellt worden war, entschieden, dass der Betreiber des Parkplatzes das „erhöhte Parkentgelt“ von dem Kraftfahrzeughalter verlangen kann, wenn dieser
- lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
- nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.
Danach trifft
- in Fällen, in denen ein privater Parkplatz der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – unentgeltlichen Nutzung angeboten und
- dort ein Fahrzeug abgestellt wird,
den Fahrzeughalter eine sekundäre Darlegungslast,
- im Rahmen derer er angeben muss, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt hat,
mit der Folge, dass,
- sollte der Fahrzeughalter dem nicht nachkommen und
- sich auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken,
kein wirksames Bestreiten seiner Fahrereigenschaft vorliegt.
Übrigens:
Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt
- dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,
ein Nutzungsvertrag zustande,
- bei dem es sich, falls der Parkplatz unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag handelt
und durch entsprechende Hinweisschilder wird das „erhöhte Parkentgelt“,
- wenn, wie in dem der Entscheidung des Senats zugrunde liegendem Fall, die Festlegung mit mindestens 30 € hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,
als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).