Mit Urteil vom 16.07.2021 – 11 O 4279/20 – hat die 11. Kammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem in einem
- Antrag auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung
die unter der Überschrift „Angaben zum Gesundheitszustand“ gestellten Fragen, u.a.
- zu Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen bei inneren Organen, im Bereich des Nervensystems, der Gelenke sowie der Wirbelsäule, der Augen und der Psyche sowie
- nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages und
- Krankenhausaufenthalten
trotz des Hinweises, dass
- auch solche Umstände anzugeben seien, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimesse und
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht die Versicherung den Vertrag beenden könne,
von der späteren Versicherungsnehmerin alle mit „nein“ angekreuzt und u.a. verschwiegen worden war, dass sie
- sowohl wegen orthopädischer als auch psychischer Beschwerden in Behandlung und
- nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Migräne, nach der ebenfalls ausdrücklich gefragt worden war, gleich zweimal beim Arzt gewesen ist,
entschieden, dass der,
- wegen dieser unterlassenen Angaben bei den Fragen zum Gesundheitszustand
erfolgte Rücktritt der Versicherung vom Versicherungsvertrag, den die Versicherung erklärt hatte,
- nachdem von der Versicherungsnehmerin in Folge von bei einem Verkehrsunfall erlittener schwerer Verletzungen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht worden waren,
berechtigt war und deswegen die Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag
beanspruchen kann.
Begründet hat das LG dies damit, dass die Fragen zum Gesundheitszustand im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
- wahrheitsgemäß und
- vollständig
beantwortet werden müssen, damit der Versicherer die Möglichkeit hat zu entscheiden,
- ob er das Risiko, den Antragsteller zu versichern, übernehmen oder
- den Versicherungsvertrag nur zu anderen Konditionen abschließen will,
hierfür zutreffend anzugeben sind sowohl die Tatsachen, welche
- für den Vertragsschluss als solchen
- aber auch für den Umfang der vertraglichen Leistungen
bedeutsam sind und vorliegend von der Versicherungsnehmerin,
- durch die bewusst nicht korrekte Beantwortung der Fragen zu ihrem Gesundheitszustand,
arglistig ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).
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