…. eines Steuerpflichtigen zum häuslichen Arbeitszimmer durchführen.
Mit Urteil vom 12.07.2022 – VIII R 8/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem eine
- als angestellte Geschäftsführerin und
- als selbständige Unternehmensberaterin
tätige Steuerpflichtige bei ihren Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit erstmals
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
geltend gemacht hatte, auf Nachfrage des Finanzamts (FA) von ihr eine
eingereicht worden war, der Sachbearbeiter des FA diese aber für
gehalten, deshalb den
um Besichtigung der Wohnung gebeten hatte, der
an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen erschienen war, sich als Steuerfahnder ausgewiesen und unter
- Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren
die Wohnung betreten hatte,
- der von der Steuerpflichtige nicht widersprochen worden war,
auf die
- von der Steuerpflichtigen
erhobenen Klage hin festgestellt, dass die Wohnungsbesichtigung seitens des Finanzamtes
war.
Danach ist, wenn, wie hier, die Steuerpflichtige
- bei der Aufklärung eines Sachverhalts
mitwirkt, eine
Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung
- als sog. Flankenschutzprüfer
zur Überprüfung der Angaben eines Steuerpflichtigen
- zu einem häuslichen Arbeitszimmer
wegen
- Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
rechtswidrig auch dann, wenn
- der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und
- deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorliegt.
Begründet hat der BFH dies damit, dass zur Überprüfung der Angaben
- zum häuslichen Arbeitszimmer
im Besteuerungsverfahren,
- angesichts des in Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung,
eine Besichtigung in der Wohnung eines
Steuerpflichtigen erst dann erforderlich ist, wenn die Unklarheiten durch
- weitere Auskünfte des Steuerpflichtigen oder
- andere Beweismittel (z.B. Fotografien)
nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können.
Abgesehen davon, so der BFH, sei die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie
- von einem Steuerfahnder und
- nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle
durchgeführt wurde.
Ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger, dem die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung nicht bekannt ist, wird bei dem Erscheinen eines Steuerfahnders an der Haustür in der Regel nämlich eher geneigt sein,
- zur Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten
in das Betreten seiner Wohnung einzuwilligen.
Zudem sei nicht auszuschließen, dass bei einer Ermittlung durch einen Steuerfahnder gegenüber
- (zufällig) anwesenden Dritten (z.B. Besuchern, Nachbarn)
in der privaten Umgebung des Steuerpflichtigen der Eindruck vermittelt werden könnte, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird, wodurch das
- persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen
gefährdet werden kann.
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