BFH entscheidet: Finanzamt darf nicht einfach eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung zur Überprüfung der Angaben 

BFH entscheidet: Finanzamt darf nicht einfach eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung zur Überprüfung der Angaben 

…. eines Steuerpflichtigen zum häuslichen Arbeitszimmer durchführen.

Mit Urteil vom 12.07.2022 – VIII R 8/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem eine 

  • als angestellte Geschäftsführerin und 
  • als selbständige Unternehmensberaterin 

tätige Steuerpflichtige bei ihren Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit erstmals

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

geltend gemacht hatte, auf Nachfrage des Finanzamts (FA) von ihr eine 

  • Skizze der Wohnung 

eingereicht worden war, der Sachbearbeiter des FA diese aber für 

  • klärungsbedürftig

gehalten, deshalb den 

  • Flankenschutzprüfer

um Besichtigung der Wohnung gebeten hatte, der 

  • unangekündigt

an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen erschienen war, sich als Steuerfahnder ausgewiesen und unter 

  • Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren 

die Wohnung betreten hatte,

  • der von der Steuerpflichtige nicht widersprochen worden war,

auf die 

  • von der Steuerpflichtigen 

erhobenen Klage hin festgestellt, dass die Wohnungsbesichtigung seitens des Finanzamtes  

  • rechtswidrig

war. 

Danach ist, wenn, wie hier, die Steuerpflichtige 

  • bei der Aufklärung eines Sachverhalts 

mitwirkt, eine

  • unangekündigte

Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung 

  • als sog. Flankenschutzprüfer 

zur Überprüfung der Angaben eines Steuerpflichtigen 

  • zu einem häuslichen Arbeitszimmer 

wegen 

  • Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 

rechtswidrig auch dann, wenn

  • der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und 
  • deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorliegt.

Begründet hat der BFH dies damit, dass zur Überprüfung der Angaben 

  • zum häuslichen Arbeitszimmer 

im Besteuerungsverfahren, 

  • angesichts des in Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung,  

eine Besichtigung in der Wohnung eines 

  • mitwirkungsbereiten

Steuerpflichtigen erst dann erforderlich ist, wenn die Unklarheiten durch 

  • weitere Auskünfte des Steuerpflichtigen oder 
  • andere Beweismittel (z.B. Fotografien) 

nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. 

Abgesehen davon, so der BFH, sei die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie 

  • von einem Steuerfahnder und 
  • nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle 

durchgeführt wurde. 

Ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger, dem die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung nicht bekannt ist, wird bei dem Erscheinen eines Steuerfahnders an der Haustür in der Regel nämlich eher geneigt sein, 

  • zur Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten 

in das Betreten seiner Wohnung einzuwilligen. 

Zudem sei nicht auszuschließen, dass bei einer Ermittlung durch einen Steuerfahnder gegenüber 

  • (zufällig) anwesenden Dritten (z.B. Besuchern, Nachbarn) 

in der privaten Umgebung des Steuerpflichtigen der Eindruck vermittelt werden könnte, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird, wodurch das 

  • persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen 

gefährdet werden kann.


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