Tag Tatsachenbehauptungen

Wichtig zu wissen für Käufer die nach einer eBay Transaktion eine Verkäuferbewertung abgeben

…. sowie für Verkäufer die von Käufern auf dem Bewertungsportal bewertet werden.

Enthält eine von einem Käufer nach einer Ebay Transaktion auf dem Bewertungsportal abgegebene Verkäuferbewertung

  • falsche Tatsachenbehauptungen

kann der Verkäufer vom Käufer deren Löschung verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.09.2016 – 142 C 12436 /16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Käufer eine negative Verkäuferbewertung abgegeben und darin wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte,

auf die Klage des Verkäufers hin,

  • dessen Bewertung danach von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt worden war,

den Käufer verurteilt,

  • der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • Bewertungen quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung darstellen,
  • durch die Abgabe einer falschen Bewertung dem Verkäufer ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstehen können, weil negative Bewertungen geeignet sind Käufer abzuschrecken und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzuziehen und

aufgrund dessen einen Käufer im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags die Nebenpflicht trifft,

Wovon hängt es ab, ob Werturteile durch die Meinungsfreiheit geschützt sind oder nicht?

Ob Werturteile und/oder Tatsachenbehauptungen

  • strafbar sind, beispielsweise als Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) bzw.
  • deren Unterlassung verlangt werden kann,

hängt,

  • weil das Grundrecht der Meinungsfreiheit, unter deren Schutz Werturteile und Tatsachenbehauptungen fallen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, nicht vorbehaltlos gewährt wird,
  • sondern seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen findet, zu denen auch die Vorschrift des § 185 StGB gehört,

grundsätzlich ab vom Ergebnis der vorzunehmenden Einzelfallabwägung zwischen

  • der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und
  • der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.

Beachtet werden muss dabei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG)

  • nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt,
  • sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf.

Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist.

Einen Sonderfall,

  • in dem ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig ist,
  • weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird,

bilden herabsetzenden Äußerungen, die sich als

  • Formalbeleidigung oder
  • Schmähung

darstellen.

Wegen dieses die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik von Verfassung wegen allerdings eng zu verstehen.

  • Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik mit ehrbeeinträchtigendem Gehalt macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

Eine Äußerung nimmt diesen Charakter vielmehr erst dann an,

  • wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
  • sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht,
    • also der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Äußerung von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht oder
    • der Sachbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wird, um den anderen zu diffamieren.

Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15 – hingewiesen.