…. gelöscht oder gesperrt werden.
Mit Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München darauf hingewiesen, dass ein Arzt
- gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art, 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Anspruch auf Sperrung einer solchen, ihn in seinem
- allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzenden Bewertung hat und in einem Fall, in dem ein
- auf Nasen-Operationen (OPs) spezialisierter
Arzt auf einem Bewertungsportal eine anonyme
negative Bewertung
erhalten und obwohl der Arzt geltend gemacht hatte,
- die bewertende Person nie behandelt zu haben,
der Portalbetreiber der Forderung des Arztes, die Bewertung zu sperren,
war,
- auf den daraufhin von dem Arzt gestellten Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung
entschieden, dass der Portalbetreiber es zu
hat, die Bewertung zu veröffentlichen.
Danach löst ein
- auf einem Bewertungsportal negativ bewerteter
Arzt grundsätzlich schon mit der Rüge,
- einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde,
Prüfpflichten bei dem,
- als mittelbaren Störer verantwortlichen
Portalbetreiber aus, ohne dass er insoweit gegenüber dem Portalbetreiber zu
- weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Behandlungskontakts,
verpflichtet ist.
Die Rüge, dass
bestand, ist dabei, sofern die Patienteneigenschaft des Bewertenden sich dem Arzt nicht schon
- ohne Weiteres aus der Bewertung, ohne längere Prüfung sowie ohne über die Lektüre der Bewertung hinausgehende zusätzliche Rechercheanstrengungen
erschließt, genügend und auch dann hinreichend konkret, wenn die Bewertung
- für einen Behandlungskontakt sprechende
Angaben enthält.
Aufgrund der mit der Rüge des Arztes,
- dass einer Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liege,
ausgelösten Prüfpflichten ist der Portalbetreiber grundsätzlich verpflichtet, die bewertende Person aufzufordern
- eine Stellungnahme abzugeben und
- Belege über das behauptete Patientenverhältnis (z.B. Rechnungen) vorzulegen,
wobei den Portalbetreiber diesbezüglich eine
Beweislast trifft.
Für Portalbetreiber und Arzt folgt daraus:
1. Kommt der Portalbetreiber der Prüfpflicht nicht nach bzw. verweigert er eine Nachfrage bei der bewertenden Person:
Dann kann der Arzt von dem Portalbetreiber verlangen, dass die Bewertung gesperrt wird, da in diesem Fall davon auszugehen ist,
- dass der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt
und
- in der Bewertung enthaltene Tatsachenbehauptungen als unwahr gelten sowie
- etwaige Meinungsäußerungen / Werturteile jeglicher Tatsachengrundlage entbehren.
2. Fordert der Portalbetreiber die bewertende Person zur Stellungnahme auf, meldet sich diese jedoch nicht oder gibt sie keine Stellungnahme ab:
Dann hat der Arzt ebenfalls Anspruch auf Sperrung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung der Bewertung, wobei die für eine Unterlassungsklage
- gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
erforderliche Wiederholungsgefahr
- aufgrund der von dem Portalbetreiber mit der Veröffentlichung der Bewertung begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung
vermutet wird, jedoch durch
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
widerlegt werden kann.
3. Werden von der bewertenden Person auf Aufforderung durch den Portalbetreiber Belege (z.B. Rechnungen) vorlegt:
Dann muss der Portalbetreiber diese
dem Arzt zur Verfügung stellen und der Arzt muss
dass kein Behandlungskontakt bestand.
Beachte:
Dass
bestand, muss zwar vom Arzt
- bewiesen bzw.
- im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft genacht
werden, dies grundsätzlich aber erst auf Grundlage der
die die bewertende Person dem Portalbetreiber auf dessen Aufforderung vorgelegt hat.
Allerdings würde, sollte davon auszugehen sein, dass der Arzt
weiß,
- dass die bewertende Person sein Patient war,
der Arzt
handeln, da es ihm bei dieser Sachlage
- nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verwehrt wäre den Unterlassungsanspruch
- gegen den Portalbetreiber
geltend zu machen und wenn hiervon schon
Einholung der Stellungnahme der bewertenden Person auszugehen sein sollte, könnte der Portalbettreiber dem Sperr- bzw. Unterlassungsanspruch des Arztes den
- Einwand der Treuwidrigkeit
schon vor der Aufforderung der bewertenden Person zur Stellungnahme entgegenhalten.
Übrigens:
Für eine Unterlassungsklage eines Arztes,
- der seine Praxis in Deutschland betreibt,
gegen einen Portalbetreiber
- der im EU-Ausland ansässig ist,
sind
deutsche Gerichte zuständig und dass der geltend gemachte
sich nach
beurteilt ergibt sich aus
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