…. deshalb, wenn eine erworbene „neuwertige“ Felge nicht geliefert und vom Käufer anderweitig als Ersatz eine teurere „neue“ Felge erworben wird, kein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten besteht.
Mit Urteil vom 28.02.2024 – 161 C 23096/23 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Mannes abgewiesen, der
von dem Beklagten,
- einem gewerblichen Händler,
zum Preis
eine original BMW-Felge,
- angeboten
- als „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ sowie
- in der Artikelbeschreibung als „eine neue Felge, aus der Demontage – Felge ist NEU“. „Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren“
erworben hatte, der, nachdem
- die Felge trotz Fristsetzung nicht geliefert,
- sondern der Kaufpreis zurückerstattet
worden war, sich eine
- neue Felge zu einem höheren Preis
bei einem BMW-Vertragshändler gekauft hatte und die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten
von dem Beklagten ersetzt haben wollte.
Das AG begründete die Klageabweisung damit, dass ein Anspruch auf
nur dann bestehe, wenn der nachträglich ersatzweise erworbene Gegenstand
sei, hier ein
- gleichwertiger Ersatzkauf
jedoch deshalb nicht vorgelegen habe, da der Kläger nach dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag,
- was sich aus der Formulierung „aus der Demontage“ in der Artikelbeschreibung ergebe,
Anspruch auf
- keine neue, vollkommen unbenutzte Felge, sondern
lediglich eine neuwertige Felge hatte, die
- im Gegensatz zu einer neuen, völlig unbenutzten, zum Neupreis gehandelten Felge mit in der Regel entsprechender Verkäufer- bzw. Herstellergarantie
bereits einmal montiert und demontiert worden war und dadurch
- auch bei sonstiger Neuwertigkeit
einen deutlich geringeren Marktwert hatte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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