…. individuell konfiguriertes und zusammengebautes Notebook erwirbt.
Mit Urteil vom 16.07.2024 – 7 U 133/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Fall, in dem ein Verbraucher
- über die Internetplattform eBay
ein Notebook für 7.049 Euro erworben, auf der Angebotsseite bei der Bestellung
- „persönliche Konfiguration“ ausgewählt
sowie mit wenigen Klicks aus
sich seinen Wünschen entsprechend das leistungsstärkste Notebook zusammengestellt, es nach Erhalt aber wieder
- (originalverpackt und versichert)
zurückgesandt und den Kauf
hatte, vom Händler aber
- unter Berufung darauf, dass das Gerät, bei dem die einzelnen ausgesuchten Komponenten nicht problemlos wieder entfernt werden könnten, eine individuelle (Maß)Anfertigung sei, bei der nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Widerrufsrecht nicht bestehe,
die Rückabwicklung des Kaufvertrages
worden war, entschieden, dass ein Notebook,
- das online aus vorgegebenen Standardoptionen individuell konfiguriert und zusammengebaut wird,
nicht als individuelle (Maß)Anfertigung i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern als
- bloße Auswahl innerhalb eines vorgegebenen Rahmens
gelte, der Kauf vom Käufer somit
werden konnte und der Händler dem Käufer daher den Kaufpreis zurückzahlen müsse.
Danach liegt, wenn ein Notebook nicht nach
- spezifischen, individuellen
Vorgaben des Käufers hergestellt, sondern es vom Käufer beim Onlinekauf lediglich per Klick durch die Auswahl von
Möglichkeiten, wie
- einem schnelleren Prozessor, einem wertigeren Gehäuse, mehr Speicher usw.
konfiguriert wird, keine,
- das Widerrufsrecht ausschließende
individuelle (Maß)Anfertigung
- i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB
vor.
Das OLG hat die Revision zugelassen (Quellen: beck-aktuell und LTO Legal Tribune Online).
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