OLG Brandenburg entscheidet: Ein Widerrufsrecht hat auch, wer online ein von ihm aus vorgegebenen Standardoptionen 

OLG Brandenburg entscheidet: Ein Widerrufsrecht hat auch, wer online ein von ihm aus vorgegebenen Standardoptionen 

…. individuell konfiguriertes und zusammengebautes Notebook erwirbt.

Mit Urteil vom 16.07.2024 – 7 U 133/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Fall, in dem ein Verbraucher 

  • über die Internetplattform eBay 

ein Notebook für 7.049 Euro erworben, auf der Angebotsseite bei der Bestellung

  • „persönliche Konfiguration“ ausgewählt

sowie mit wenigen Klicks aus 

  • vorgegebenen Optionen 

sich seinen Wünschen entsprechend das leistungsstärkste Notebook zusammengestellt, es nach Erhalt aber wieder 

  • (originalverpackt und versichert) 

zurückgesandt und den Kauf 

  • widerrufen

hatte, vom Händler aber 

  • unter Berufung darauf, dass das Gerät, bei dem die einzelnen ausgesuchten Komponenten nicht problemlos wieder entfernt werden könnten, eine individuelle (Maß)Anfertigung sei, bei der nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Widerrufsrecht nicht bestehe, 

die Rückabwicklung des Kaufvertrages 

  • verweigert

worden war, entschieden, dass ein Notebook,

  • das online aus vorgegebenen Standardoptionen individuell konfiguriert und zusammengebaut wird,

nicht als individuelle (Maß)Anfertigung i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern als 

  • bloße Auswahl innerhalb eines vorgegebenen Rahmens

gelte, der Kauf vom Käufer somit 

  • widerrufen

werden konnte und der Händler dem Käufer daher den Kaufpreis zurückzahlen müsse.  

Danach liegt, wenn ein Notebook nicht nach 

  • spezifischen, individuellen 

Vorgaben des Käufers hergestellt, sondern es vom Käufer beim Onlinekauf lediglich per Klick durch die Auswahl von 

  • vorgegebenen begrenzten 

Möglichkeiten, wie 

  • einem schnelleren Prozessor, einem wertigeren Gehäuse, mehr Speicher usw.

konfiguriert wird, keine, 

  • das Widerrufsrecht ausschließende

individuelle (Maß)Anfertigung 

  • i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB 

vor. 

Das OLG hat die Revision zugelassen (Quellen: beck-aktuell und LTO Legal Tribune Online).