Tag Widerrufsrecht

EuGH entscheidet: Wer sein Widerrufrecht nach Erfüllung eines außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Vertrages ausübt, ist 

…. von jeder Zahlungspflicht befreit.  

Mit Urteil vom 17.05.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-97/22, in der von einem Hauseigentümer mit einem Unternehmen,

  • außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens 

ein Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen und der Hauseigentümer, der von dem Unternehmen

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Was, wer einen Autoleasingvertrag mit Kilometerabrechnung abschließt, wissen sollte

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20 – in einem Fall, in dem von einem Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Leasinggeberin ein Leasingvertrag über ein Neufahrzeug 

  • mit Kilometerabrechnung (so genannter Kilometerleasingvertrag) 

abgeschlossen und nachfolgend 

  • aufgrund eines von ihm erklärten Widerrufs 

Rückerstattung sämtlicher zwischenzeitlich erbrachter Leasingzahlungen verlangt worden war, entschieden, dass bei einem 

  • Kilometerleasingvertrag

dem Leasingnehmer ein 

  • Recht zum Widerruf des Vertrags (nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB) 

nicht zusteht.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, weil dieser

  • weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers 
  • noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers 

vorsieht, die Voraussetzungen der Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB nicht erfüllt, dass,  

  • da die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB im Wege einer abschließenden Aufzählung regelt, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gemäß § 506 Abs. 1 BGB ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts besteht,

sich ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB ergibt und dass, 

  • nachdem der Gesetzgeber bei der Einführung des § 506 BGB nicht sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollte,
  • sondern die Interessenbewertung der europäischen Verbrauchgüterkaufrichtlinie übernommen hat, die Leasingverträge lediglich im Falle einer – auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren – Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht zu unterstellen,  

mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des – die Fälle einer Restwertgarantie regelnden – Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ausscheidet.

Übrigens:
Erteilt bei einem Kilometerleasingvertrag der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine „Widerrufsinformation“ stellt dies allein noch kein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts dar (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

EuGH entscheidet: Widerrufsrechts bei Kauf von nach Kundenspezifikation angefertigten Waren ist ausgeschlossen auch bei

… noch nicht begonnener Produktion.

Mit Urteil vom 21.10.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-529/19 entschieden, dass 

das Recht der Verbraucher 

  • im Fernabsatz oder 
  • außerhalb von Geschäftsräumen 

geschlossene Kaufverträge grundsätzlich ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen, bei Waren, die 

  • nach seinen Kundenspezifikation anzufertigen oder 
  • eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,

unabhängig davon 

  • ausgeschlossen ist, 

ob der Unternehmer mit deren Herstellung 

  • begonnen hat oder 
  • noch nicht.

Dies ergebe sich, so die Sechste Kammer des EuGH, 

  • nicht nur aus dem Wortlaut, 

sondern entspreche auch 

  • dem Ziel der Richtlinie, 

wonach 

  • das Bestehen oder 
  • der Ausschluss 

des Widerrufsrechts nicht vom Fortschritt der Vertragserfüllung abhängen soll, 

  • über den der Verbraucher üblicherweise nicht informiert wird und 
  • auf den er daher erst recht keinen Einfluss hat.

Handy-Kunden sollten wissen, dass sie bei einer angekündigten Preiserhöhung durch den Mobilfunkanbieter

…. stets das Recht haben, den Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter zu widerrufen, unabhängig von der Höhe der angekündigten Preiserhöhung.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.04.2020 – 1 U 46/19 – hingewiesen.

Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, die das Widerrufsrecht abhängig machen von 

  • einem bestimmten Erhöhungsprozentsatz 

sind danach unwirksam.

Denn, so das OLG, aus 

folge, dass Handy-Kunden bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen

  • – also auch in Form einer Preiserhöhung, unabhängig davon ob es sich um eine wesentliche Preiserhöhung handelt –  

ein Widerrufsrecht haben, 

BGH entscheidet: Kaufen Verbraucher im Internet eine Matratze, steht ihnen auch nach Entfernung der Schutzfolie

…. noch das Recht zu, den Kaufvertrag nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu widerrufen.

Mit Urteil vom 03.07.2019 – VIII ZR 194/16 – hat der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Verbraucher (§ 13 BGB) bei einer u.a. Matratzen vertreibenden Online-Händlerin, über deren Website eine Matratze zu einem Kaufpreis von 1.094,52 € bestellt hatte,

  • die ihm mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert und
  • von ihm nach Erhalt worden war,

entschieden, dass

  • dem Verbraucher auch noch nach Entfernung der Schutzfolie das Recht zusteht, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB,

  • nach der das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen nicht besteht
    • bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind,
    • wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

nur dann eingreift, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene

  • endgültig

nicht mehr verkehrsfähig ist,

  • weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machen, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte

und dass hiervon bei einer Matratze nicht ausgegangen werden kann, da diese,

  • wie auch ein Kleidungsstück, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann,

nach Rücksendung von dem Unternehmer mittels einer Behandlung, wie einer Reinigung oder einer Desinfektion, für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet gemacht werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Beachten sollten Verbraucher allerdings, dass sie, wenn

  • sie die Matratze in einem größeren Maß nutzten, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig,

zwar das Widerrufsrecht nicht verlieren, aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften können (vgl. Amtsgericht (AG) Bremen, Urteil vom 15.04.2016 – 7 C 273/15 – zum Umfang des zulässigen Matratzentests).

Übrigens:
Die Entscheidung des BGH folgt im Ergebnis und in der Begründung dem, was die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 27.03.2019 in der Rechtssache C-681/17 vorgegeben hat, da § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die gleichlautende europarechtliche Vorschrift des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie zurück geht, die der deutsche Gesetzgeber vollständig in deutsches Recht umsetzen wollte.

LG Nürnberg-Fürth entscheidet, dass auch bei der Bestellung eines Treppenlifts ein Widerrufsrecht

…. nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht und

  • ein Ausschluss des Widerrufsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig ist.

Mit Urteil vom 08.02.2019 – 7 O 5463/18 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass Verbraucher

  • auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen können, wenn

sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben.

Dass das Widerrufsrecht bei einem solchen Vertrag nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, hat das LG damit begründet, dass es sich bei einem

  • außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen

Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts,

  • da hierbei nicht die Übertragung des Eigentums und Besitzes der Ware, also der Warenumsatz, im Vordergrund stehe,
  • sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit

vorwiegend um einen Werkvertrag handle, die Ausschlussregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB

Verbraucher, die im Internet eine Matratze kaufen, können auch nach Entfernung der Schutzfolie den

…. Kaufvertrag noch nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerrufen.

Das hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 27.03.2019 in der Rechtssache C-681/17 entschieden.

Danach handelt es sich bei einer Matratze

  • nicht um eine versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

so dass das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen ist.

Dass eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen ist, hat die Kammer damit begründet, dass,

  • wie bei Kleidungsstücken,

auch Matratzen mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder so verkehrsfähig gemacht werden können, dass sie den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügen.

Beachten sollten Verbraucher allerdings, dass sie dadurch,

  • dass sie die Ware in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre,

zwar das Widerrufsrecht nicht verlieren, aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften.

BGH entscheidet: Verbrauchern, die von einem gewerblichen Vermieter eine Wohnung gemietet haben, steht

…. kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu.

Mit Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn Verbraucher,

  • die von einem gewerblichen Vermieter eine Wohnung gemietet und

einem, unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel, brieflichen Verlangen des Vermieters nach §§ 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), einer (näher erläuterten) Erhöhung der Miete zuzustimmen, gemäß § 558b Abs. 1 BGB brieflich zugestimmt haben,

  • diese Zustimmung vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) nicht erfasst ist und
  • dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Anwendungsbereich des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB,

  • der seinem Wortlaut nach das Widerrufsrecht auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“ erstreckt,

nach dem Regelungszweck

  • sowohl der Bestimmungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB)
  • als auch den Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen,

dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass

  • ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nach den §§ 558 ff. BGB nicht gegeben ist.

Denn, so der Senat,

  • da gemäß § 558a Abs. 1 BGB das (in Textform zu erklärende) Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter zu begründen ist, der Mieter aufgrund dessen die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens überprüfen sowie demzufolge seinen rechtsgeschäftlichen Willen ohne ein Informationsdefizit und außerhalb einer etwaigen Drucksituation bilden kann und
  • das Gesetz außerdem dadurch, dass der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Erteilung der Zustimmung klagen kann (§ 558b Abs. 2 BGB), dem Mieter eine angemessene Überlegungsfrist einräumt, innerhalb derer er sich entscheiden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er der Mieterhöhung zustimmt,

sei sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz,

  • die Mieter einer Wohnung davor schützen sollen, Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie einem typischerweise bestehenden Informationsdefizit zu treffen,

erfüllt ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.10.2018).

Unberührt von dieser Entscheidung bleibt,

  • worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat,

die Rechtsprechung zum Widerrufsrecht des Mieters bei außerhalb von Geschäftsräumen (früher: in einer Haustürsituation) geschlossenen Verbraucherverträgen zwischen einem Vermieter und einem Mieter (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2017 – VIII ZR 29/16 –).

Was, wer Medikamente bei einer Online-Apotheke bestellt, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.02.2018 – 4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe darauf hingewiesen, dass Versandapotheken bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente in ihren Geschäftsbedingungen das Widerrufsrecht, das Verbrauchern

  • nach § 312g Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nach § 355 BGB

zusteht,

  • nicht generell ausschließen dürfen.

Auch darf von Online-Apotheken, so das OLG weiter,

für die Kundenberatung

BGH erklärt Bankenklausel, die die Aufrechnungsmöglichkeit von Kunden einschränkt, bei Bankgeschäften mit einem Verbraucher für unwirksam

Mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel,

  • nach der „ein Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“,

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine solche Klausel auch solche Forderungen erfasst,

  • die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufsrechts erwachsen und
  • die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann

und dass,

  • durch die darin liegende Erschwerung ihres Widerrufsrechts,

Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.03.2018).