Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat
in einem Fall, in dem ein Käufer, als Verbraucher, von einem Kraftfahrzeughändler
ein Neufahrzeug
- im Wege des Fernabsatzes (§ 312c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
erworben, der Händler für die Belehrung des Käufers über das diesem
- nach § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 355 BGB
zustehende Widerrufsrecht,
verwendet hatte, in der es hieß, dass der Widerruf
- „mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)“
erklärt werden kann und in der auch seine
- Postanschrift und E-Mail-Adresse,
nicht aber seine
- Telefon- und seine Telefaxnummer
mitgeteilt worden waren, hinsichtlich der zwischen den Kaufvertragsparteien streitigen Frage,
- ob der vom Käufer nach Übergabe des Fahrzeugs per Mail erfolgte Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Erklärung rechtzeitig erfolgt war,
auf Folgendes hingewiesen:
1. Die fehlende Angabe
- der Telefonnummer und/oder
- der Telefaxnummer
in der von dem Unternehmer
- beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages mit einem Verbraucher
verwendeten,
- von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden
Widerrufsbelehrung bzw. dass auf der Internetseite des Unternehmers eine
- „unrichtige“, „nicht funktionierende“ oder „nicht erreichbare“
Telefaxnummer angegeben ist, steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist
- von vierzehn Tagen (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
nicht entgegen, wenn – wie hier – der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung beispielshaft
- seine Postanschrift sowie
- seine E-Mail-Adresse
mitgeteilt hat, über die der Verbraucher mit ihm
- schnell in Kontakt treten und
- effizient kommunizieren
kann (so bereits der BGH mit Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 – für die fehlende Angabe der Telefonnummer).
2. Auch nicht entgegen steht dem
- Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB,
wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts
- (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und
- die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
knüpft.
3. Hat der Unternehmer
- in seiner Widerrufsbelehrung
dem Käufer zwar mitgeteilt,
- er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen,
entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine
- – zumindest schätzungsweise –
Angaben zu den
gemacht, steht dies ebenfalls dem
- Anlaufen der Widerrufsfrist
nicht entgegen, da
- in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB
die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Rücksendungskosten
- abschließend und
- vorrangig
geregelt sind und daraus folgt, dass eine
- unzutreffende bzw. unvollständige
Information über die Pflicht zur Kostentragung nicht
- – wie sonst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung –
zum Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt, sondern lediglich zum
- Wegfall der Kostentragungspflicht.
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