BGH entscheidet, wann was dem Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist beim Kauf eines Neufahrzeugs von einem Händler im Wege des Fernabsatzes nicht entgegensteht

BGH entscheidet, wann was dem Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist beim Kauf eines Neufahrzeugs von einem Händler im Wege des Fernabsatzes nicht entgegensteht

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat 

in einem Fall, in dem ein Käufer, als Verbraucher, von einem Kraftfahrzeughändler

ein Neufahrzeug 

  • im Wege des Fernabsatzes (§ 312c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

erworben, der Händler für die Belehrung des Käufers über das diesem

  • nach § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 355 BGB 

zustehende Widerrufsrecht, 

verwendet hatte, in der es hieß, dass der Widerruf 

  • „mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)“ 

erklärt werden kann und in der auch seine 

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse, 

nicht aber seine 

  • Telefon- und seine Telefaxnummer 

mitgeteilt worden waren, hinsichtlich der zwischen den Kaufvertragsparteien streitigen Frage, 

  • ob der vom Käufer nach Übergabe des Fahrzeugs per Mail erfolgte Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Erklärung rechtzeitig erfolgt war, 

auf Folgendes hingewiesen:

1. Die fehlende Angabe 

  • der Telefonnummer und/oder 
  • der Telefaxnummer 

in der von dem Unternehmer

  • beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages mit einem Verbraucher 

verwendeten,

  • von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden 

Widerrufsbelehrung bzw. dass auf der Internetseite des Unternehmers eine

  • „unrichtige“, „nicht funktionierende“ oder „nicht erreichbare“ 

Telefaxnummer angegeben ist, steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist 

  • von vierzehn Tagen (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

nicht entgegen, wenn – wie hier – der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung beispielshaft 

  • seine Postanschrift sowie 
  • seine E-Mail-Adresse 

mitgeteilt hat, über die der Verbraucher mit ihm 

  • schnell in Kontakt treten und 
  • effizient kommunizieren 

kann (so bereits der BGH mit Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 – für die fehlende Angabe der Telefonnummer).

2. Auch nicht entgegen steht dem

  • Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB,

wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts 

  • (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und 
  • die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln 

knüpft. 

3. Hat der Unternehmer 

  • in seiner Widerrufsbelehrung 

dem Käufer zwar mitgeteilt, 

  • er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, 

entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine

  • – zumindest schätzungsweise – 

Angaben zu den 

  • Kosten der Rücksendung 

gemacht, steht dies ebenfalls dem

  • Anlaufen der Widerrufsfrist

nicht entgegen, da 

  • in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB 

die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Rücksendungskosten 

  • abschließend und 
  • vorrangig

geregelt sind und daraus folgt, dass eine 

  • unzutreffende bzw. unvollständige 

Information über die Pflicht zur Kostentragung nicht 

  • – wie sonst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung – 

zum Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt, sondern lediglich zum 

  • Wegfall der Kostentragungspflicht.