BGH entscheidet, wann was dem Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist beim Kauf eines Neufahrzeugs von einem Händler im Wege des Fernabsatzes nicht entgegensteht

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat 

in einem Fall, in dem ein Käufer, als Verbraucher, von einem Kraftfahrzeughändler

ein Neufahrzeug 

  • im Wege des Fernabsatzes (§ 312c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

erworben, der Händler für die Belehrung des Käufers über das diesem

Read More

Dieselgate: Was Käufer, die (irgendwann) einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben haben, wissen sollten, vielen, 

…. insbesondere dann, wenn ihr Kauf schon Jahre zurückliegt, jedoch nicht bekannt sein dürfte. 

Fahrzeugsteller, die Dieselfahrzeuge mit von ihnen entwickelten Motoren ausgestattet haben, die über eine Software verfügen, die erkennt, 

  • ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird 

und in diesem Fall so auf die Motorsteuerung einwirkt, dass der Stickoxidausstoß

Read More

Was, wer sich beim Autokauf bewusst für ein Auslaufmodell entscheidet, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.09.2019 – 12 U 773/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass, wer sich,

  • beim Erwerb eines Autos bei einem Kfz-Händler,

in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels,

  • nicht für die Bestellung eines Fahrzeugs aus der neuen Modellreihe

sondern

  • bewusst

zum Kauf des „Auslaufmodells“ entscheidet,

  • beispielsweise um einen hierfür gewährten Preisvorteil zu nutzen,

kann,

  • wenn das Fahrzeug bei der Übergabe nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,

von dem Händler

  • – im Rahmen der Gewährleistung als Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB –

eine mangelfreie Ersatzlieferung verlangen

  • nur aus der „Auslaufmodellserie“ und
  • nicht aus der neuen Modellserie.

Begründet hat das OLG dies damit, dass im Fall einer

  • bewussten Entscheidung für ein „Auslaufmodell“
    • beispielsweise um so einen Preisvorteil zu erhalten,

der vertragliche Wille der Parteien ausdrücklich auf die Verschaffung eines solchen „Auslaufmodells“ gerichtet ist und somit die Ersatzbeschaffungspflicht nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB,

  • für deren Umfang die vertraglich vereinbarte Beschaffungspflicht des Verkäufers maßgebend ist,

sich auf die „Auslaufmodellserie“ beschränkt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz; vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –).

Übrigens:
Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer einer Sache,

  • die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei der Übergabe) nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist,

sofern

  • dieses Recht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist,
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart wurde und
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. § 438 BGB),

entweder

  • die Beseitigung des Mangels

oder

  • die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen,

wobei zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung der Käufer frei in seiner Wahl ist und beliebig nach seinem Interesse entscheiden kann, ohne dass er auf die Interessen des Verkäufers,

  • der auf seine Rechte aus § 439 Abs. 4 BGB verwiesen ist,

Rücksicht nehmen muss (vgl. hierzu den Blog: Wichtig für Käufer und Verkäufer zu wissen: Welche Nacherfüllungsrechte hat der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist?).

Die obige Entscheidung des 12. Zivilsenats des OLG Koblenz betrifft einen Fall in dem der Käufer als Nacherfüllung

  • nicht die Beseitigung des Mangels,
  • sondern die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangt hatte.

Wichtig zu wissen für alle die im Internet ein Auto kaufen oder verkaufen (möchten)

Mit Urteil vom 05.04.2019 – 6 U 179/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Autokäufer

  • sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können muss,

ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen.

Ein Kfz-Händler, der auf einer Online-Plattform ein abgebildetes Fahrzeug

  • als Neufahrzeug anbietet,
  • mit einer bestimmten Preisangabe und
  • es nachfolgend noch über mehrere herunterscrollbare Bildschirmseiten bewirbt,

darf beispielsweise nicht erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung aufführen,

  • dass der eingangs genannte Preis nur gelten soll, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt oder
  • dass der (oben genannte) Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht.

Derartiges muss vielmehr für einen Autokäufer auf den ersten Blick erkenntlich sein.

Ist das nicht der Fall, sondern ist eine Anzeige, wie die obige, aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs

  • im Blickfang als „Neufahrzeug“, die die Erwartung eines Neufahrzeugs ohne Tageszulassung begründet und
  • der dann (erst) unter „Weiteres“ enthaltenen Bedingung einer Tageszulassung

sowie wegen der den Eindruck erweckenden Preisangabe,

  • dass das Fahrzeug von jedermann zu dem eingangs genannten Preis gekauft werden könne,
  • während der Preis
    • tatsächlich nur für Käufer gelten sollte, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben können und wollen und
    • unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht,

irreführend und die Preisangabe,

  • nachdem der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs noch völlig unklar ist,
  • für Verbraucher infolgedessen (auch) ungeeignet für Preisvergleiche mit den Angeboten anderer Händler,

ist dies unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Wichtig zu wissen für Käufer eines Gebrauchtwagens, die das Fahrzeug von einem Händler erwerben oder

…. erworben haben.

Mit Urteil vom 08.11.2018 – 1 U 28/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein Gebrauchtwagenhändler,

  • der im Namen einer Privatperson ein gebrauchtes Autos verkaufen will,
  • dem Fahrzeugkäufer gegenüber aber nicht deutlich macht, nicht im eigenen Namen zu handeln,

selbst Vertragspartner des Fahrzeugkäufers wird (§ 164 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und

  • in dem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden können.

Erweckt also beispielsweise ein Händler, indem

  • er im Internet in einer mit seinem Namen überschriebenen Anzeige einen Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet und lediglich im Kleingedruckten darauf hinweist, dass das Fahrzeug im Kundenauftrag angeboten wird,
  • bei der ersten Besichtigung des Fahrzeuges mit dem späteren Käufer vereinbart, dass einige Dinge noch repariert werden

und/oder dadurch, dass

  • er den Kaufvertrag mit dem Nachnamen der im Vertrag als Verkäufer aufgeführten Privatperson unterzeichnet,

den Eindruck, der Verkäufer zu sein, muss der Händler sich daran festhalten lassen und kann sich dann nicht darauf berufen,

  • nicht selbst Vertragspartner geworden zu sein und
  • somit auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 12.03.2019).

Online-Händler, die gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten, müssen diese eindeutig als nicht neu bzw. gebraucht kennzeichnen

Mit Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17 – hat das Landgericht (LG) München I entschieden, dass Händler,

  • die in ihrem Online-Shop gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten,

ihren Kunden eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten, wenn sie

  • nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind

und dass es sich bei dem Zusatz

  • „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation

um keinen ausreichenden Hinweis darauf handelt, dass die Geräte gebraucht sind, weil

Dieselgate – LG Hamburg entscheidet: Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug gegen mangelfreien typengleichen Neuwagen eintauschen

…. und zwar auch dann, wenn der Käufer zwischenzeitlich im Zuge der Rückrufaktion das Software-Update hat aufspielen lassen.

Mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) am 07.03.2018 verkündetem Urteil – 329 O 105/17 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg einen Autohändler, der dem Kläger einen VW Tiguan verkauft hatte,

  • in dem vom Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut worden war,
    • die erkannte, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und
    • bewirkte, dass bei der Messung der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand weniger Stickoxide ausgestoßen wurden als im normalen Fahrbetrieb auf der Straße,

verurteilt, dem Kläger,

  • Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses mangelhaften Fahrzeugs,

ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung, wie der gekaufte VW Tiguan, nachzuliefern.

Dass der Kläger, trotz des zwischenzeitlich aufgespielten Software-Updates, diesen Anspruch auf Nacherfüllung hat, hat die Kammer u.a. damit begründet, dass,

  • weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxid-Werte unter Prüfbedingungen bedient hatte, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
  • dieser Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates, da auch danach jedenfalls ein deutlicher Fahrzeugminderwert verbleibt, nicht ausreichend beseitigt wird,
  • eine Nacherfüllung durch Neulieferung eines Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig und
  • durch Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguan eine Nachlieferung auch möglich ist.

Autokäufer sollten wissen was unter „Neu/Tageszulassung“ und „Werkskilometer“ zu verstehen ist

Wer bei einem Händler einen PKW kauft, kann, wenn im Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung

  • als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und
  • als Kilometerstand „Werkskilometer“

festgehalten ist,

  • aufgrund der Angabe „Tageszulassung“ davon ausgehen,
    • dass das Fahrzeug bis zur Übergabe nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen ist und
    • die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen hat,
      • weil Fahrzeuge mit Tageszulassungen nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt werden, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden können

sowie

  • aufgrund der Angabe „Werkskilometer“ davon,
    • dass das Fahrzeug nach der Produktion nur auf dem Werksgelände gefahren wurde,
    • um daran noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen,
      • weil „Werkskilometer“ die zu diesem Zweck zurückgelegte Fahrstrecke bezeichnet, die allerdings auch einige 100 km betragen kann, ohne dass die Neuwageneigenschaft infrage gestellt wird.

Entspricht ein geliefertes Fahrzeug nicht diesen vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen,

  • weil es beispielsweise schon 11 Monate vor Abschluss des Kaufvertrags erstmals zum Straßenverkehr zugelassen, seitdem als Leasingfahrzeug genutzt worden ist und eine Laufleistung von 1.412 km aufweist,

ist es mangelhaft und berechtigt den Käufer

  • zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder
  • zur Minderung des Kaufpreises.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.05.2017 – 28 U 134/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.06.2017).

Käufer von vom Diesel-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge sollten wissen warum sie den Autohersteller nur schwer in Anspruch nehmen können

Gekauft wird ein Auto normalerweise nicht vom Hersteller sondern von einem (Vertrags)Händler.

Ist ein gekaufter Pkw mangelhaft kann der Käufer

  • sofern seine Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. hierzu §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGBs), bzw.
  • sofern bereits Verjährung eingetreten ist, der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erhebt oder vor Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat,

vom Verkäufer

  • gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung binnen einer angemessenen Frist verlangen und
  • wenn die Nacherfüllungsphase erfolglos verlaufen ist bzw. sich als nicht behebbar erwiesen hat,
    • entweder gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert zurückfordern oder,
    • wenn der Mangel nicht nur unerheblich ist, nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.

Gleiches gilt, wenn der Fahrzeugmangel darin besteht, dass vom Fahrzeughersteller in das bei einem Händler gekaufte Fahrzeug ein Dieselmotor mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand eingebaut worden ist,

  • durch die der Motor so gesteuert wird, dass beim Durchlaufen von Testzyklen auf dem Prüfstand eine vom normalen Fahrbetrieb abweichende Einstellung der Abgasrückführung erfolgt, welche dazu führt, dass sich der Ausstoß von Schadstoffen in die Umwelt, insbesondere der Stickoxide, verringert,
  • während im normalen Fahrbetrieb die Stickoxidwerte im Abgas deutlich höher sind

und der Hersteller dies

  • weder bei der Durchführung der offiziellen Testzyklen zwecks Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug durch das Kraftfahrtbundesamt und Einstufung in die steuerlich relevante Abgasnorm,
  • noch bei der Bewerbung am Markt offen gelegt hat.

Auch in einem solchen Fall ist es nur sehr schwer möglich den Fahrzeughersteller unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen kann ein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller nämlich

  • aus § 443 Abs. 1 BGB nur dann,
    • wenn, was der Käufer nachweisen muss, zwischen ihm und dem Hersteller, wozu die einschlägige Werbung nicht genügt, ein Garantievertrag betreffend die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges zustande gekommen ist, der Hersteller also dem Käufer gegenüber die Einhaltung der vorgeschriebenen Abgaswerte garantiert hat,
  • unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur dann,
    • wenn – unabhängig von der Frage, ob die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zur eingestuften Abgasnorm auch eine Aufklärung über den Einsatz der verwendeten Software bei der Durchführung der Testzyklen erfordert hätte -, die Kaufentscheidung des Käufers nachweislich auf der Verwendung eines entsprechenden Prospektes des Herstellers beruhte,
  • aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nur dann,
    • wenn ein dem Hersteller anzulastender Betrug zum Nachteil des Fahrzeugkäufers vorliegen würde, was, sofern der Käufer seinen Schaden in dem Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sieht, schon daran scheitern dürfte, dass es an der für den Betrug erforderlichen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt, weil der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler insoweit die mittelbare Folge der von dem Hersteller primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler darstellt,
  • sowie aus § 826 BGB nur dann, wenn eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Käufers vorliegen würde, was schon deshalb zweifelhaft erscheint,
    • weil der Hersteller lediglich damit geworben hat, dass das Fahrzeugmodell im Rahmen der Erlangung der Typengenehmigung auf dem Rollenprüfstand bei Ableistung des Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) die Grenzwerte einer bestimmten Norm eingehalten hat,
    • weitergehende Versprechen dahingehend, dass diese Grenzwerte, insbesondere im Hinblick auf den Stickoxidwert, im Realbetrieb nicht überschritten werden, nicht erfolgt sind und
    • insoweit eine vergleichbare Situation zur Herstellerangabe betreffend den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch vorliegt, bei der dem Käufer bewusst sein muss, dass die angegebenen Werte nicht im Realbetrieb, sondern unter definierten, vom individuellen Realbetrieb abweichenden Testbedingungen ermittelt wurden, die primär darauf abzielen, eine Vergleichbarkeit der Testergebnisse hinsichtlich der Vielzahl von Testungen und Fahrzeugtypen zu erreichen und nicht den Realbetrieb des einzelnen Fahrzeuges abzubilden.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig hat mit Urteil vom 29.12.2016 – 1 O 2084/15 – deshalb auch die Klage eines Fahrzeugkäufers abgewiesen, der

  • das vom Hersteller mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens ausgestattete Fahrzeug bei einem Vertragshändler des Herstellers erworben und

vom Hersteller im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangt hatte.