Tag Händler

Dieselgate: Was Käufer, die (irgendwann) einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben haben, wissen sollten, vielen, 

…. insbesondere dann, wenn ihr Kauf schon Jahre zurückliegt, jedoch nicht bekannt sein dürfte. 

Fahrzeugsteller, die Dieselfahrzeuge mit von ihnen entwickelten Motoren ausgestattet haben, die über eine Software verfügen, die erkennt, 

  • ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird 

und in diesem Fall so auf die Motorsteuerung einwirkt, dass der Stickoxidausstoß

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Was, wer sich beim Autokauf bewusst für ein Auslaufmodell entscheidet, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.09.2019 – 12 U 773/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass, wer sich,

  • beim Erwerb eines Autos bei einem Kfz-Händler,

in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels,

  • nicht für die Bestellung eines Fahrzeugs aus der neuen Modellreihe

sondern

  • bewusst

zum Kauf des „Auslaufmodells“ entscheidet,

  • beispielsweise um einen hierfür gewährten Preisvorteil zu nutzen,

kann,

  • wenn das Fahrzeug bei der Übergabe nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,

von dem Händler

  • – im Rahmen der Gewährleistung als Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB –

eine mangelfreie Ersatzlieferung verlangen

  • nur aus der „Auslaufmodellserie“ und
  • nicht aus der neuen Modellserie.

Begründet hat das OLG dies damit, dass im Fall einer

  • bewussten Entscheidung für ein „Auslaufmodell“
    • beispielsweise um so einen Preisvorteil zu erhalten,

der vertragliche Wille der Parteien ausdrücklich auf die Verschaffung eines solchen „Auslaufmodells“ gerichtet ist und somit die Ersatzbeschaffungspflicht nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB,

  • für deren Umfang die vertraglich vereinbarte Beschaffungspflicht des Verkäufers maßgebend ist,

sich auf die „Auslaufmodellserie“ beschränkt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz; vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –).

Übrigens:
Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer einer Sache,

  • die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei der Übergabe) nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist,

sofern

  • dieses Recht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist,
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart wurde und
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. § 438 BGB),

entweder

  • die Beseitigung des Mangels

oder

  • die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen,

wobei zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung der Käufer frei in seiner Wahl ist und beliebig nach seinem Interesse entscheiden kann, ohne dass er auf die Interessen des Verkäufers,

  • der auf seine Rechte aus § 439 Abs. 4 BGB verwiesen ist,

Rücksicht nehmen muss (vgl. hierzu den Blog: Wichtig für Käufer und Verkäufer zu wissen: Welche Nacherfüllungsrechte hat der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist?).

Die obige Entscheidung des 12. Zivilsenats des OLG Koblenz betrifft einen Fall in dem der Käufer als Nacherfüllung

  • nicht die Beseitigung des Mangels,
  • sondern die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangt hatte.

Wichtig zu wissen für alle die im Internet ein Auto kaufen oder verkaufen (möchten)

Mit Urteil vom 05.04.2019 – 6 U 179/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Autokäufer

  • sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können muss,

ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen.

Ein Kfz-Händler, der auf einer Online-Plattform ein abgebildetes Fahrzeug

  • als Neufahrzeug anbietet,
  • mit einer bestimmten Preisangabe und
  • es nachfolgend noch über mehrere herunterscrollbare Bildschirmseiten bewirbt,

darf beispielsweise nicht erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung aufführen,

  • dass der eingangs genannte Preis nur gelten soll, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt oder
  • dass der (oben genannte) Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht.

Derartiges muss vielmehr für einen Autokäufer auf den ersten Blick erkenntlich sein.

Ist das nicht der Fall, sondern ist eine Anzeige, wie die obige, aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs

  • im Blickfang als „Neufahrzeug“, die die Erwartung eines Neufahrzeugs ohne Tageszulassung begründet und
  • der dann (erst) unter „Weiteres“ enthaltenen Bedingung einer Tageszulassung

sowie wegen der den Eindruck erweckenden Preisangabe,

  • dass das Fahrzeug von jedermann zu dem eingangs genannten Preis gekauft werden könne,
  • während der Preis
    • tatsächlich nur für Käufer gelten sollte, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben können und wollen und
    • unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht,

irreführend und die Preisangabe,

  • nachdem der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs noch völlig unklar ist,
  • für Verbraucher infolgedessen (auch) ungeeignet für Preisvergleiche mit den Angeboten anderer Händler,

ist dies unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Wichtig zu wissen für Käufer eines Gebrauchtwagens, die das Fahrzeug von einem Händler erwerben oder

…. erworben haben.

Mit Urteil vom 08.11.2018 – 1 U 28/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein Gebrauchtwagenhändler,

  • der im Namen einer Privatperson ein gebrauchtes Autos verkaufen will,
  • dem Fahrzeugkäufer gegenüber aber nicht deutlich macht, nicht im eigenen Namen zu handeln,

selbst Vertragspartner des Fahrzeugkäufers wird (§ 164 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und

  • in dem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden können.

Erweckt also beispielsweise ein Händler, indem

  • er im Internet in einer mit seinem Namen überschriebenen Anzeige einen Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet und lediglich im Kleingedruckten darauf hinweist, dass das Fahrzeug im Kundenauftrag angeboten wird,
  • bei der ersten Besichtigung des Fahrzeuges mit dem späteren Käufer vereinbart, dass einige Dinge noch repariert werden

und/oder dadurch, dass

  • er den Kaufvertrag mit dem Nachnamen der im Vertrag als Verkäufer aufgeführten Privatperson unterzeichnet,

den Eindruck, der Verkäufer zu sein, muss der Händler sich daran festhalten lassen und kann sich dann nicht darauf berufen,

  • nicht selbst Vertragspartner geworden zu sein und
  • somit auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 12.03.2019).

Online-Händler, die gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten, müssen diese eindeutig als nicht neu bzw. gebraucht kennzeichnen

Mit Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17 – hat das Landgericht (LG) München I entschieden, dass Händler,

  • die in ihrem Online-Shop gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten,

ihren Kunden eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten, wenn sie

  • nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind

und dass es sich bei dem Zusatz

  • „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation

um keinen ausreichenden Hinweis darauf handelt, dass die Geräte gebraucht sind, weil

Dieselgate – LG Hamburg entscheidet: Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug gegen mangelfreien typengleichen Neuwagen eintauschen

…. und zwar auch dann, wenn der Käufer zwischenzeitlich im Zuge der Rückrufaktion das Software-Update hat aufspielen lassen.

Mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) am 07.03.2018 verkündetem Urteil – 329 O 105/17 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg einen Autohändler, der dem Kläger einen VW Tiguan verkauft hatte,

  • in dem vom Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut worden war,
    • die erkannte, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und
    • bewirkte, dass bei der Messung der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand weniger Stickoxide ausgestoßen wurden als im normalen Fahrbetrieb auf der Straße,

verurteilt, dem Kläger,

  • Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses mangelhaften Fahrzeugs,

ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung, wie der gekaufte VW Tiguan, nachzuliefern.

Dass der Kläger, trotz des zwischenzeitlich aufgespielten Software-Updates, diesen Anspruch auf Nacherfüllung hat, hat die Kammer u.a. damit begründet, dass,

  • weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxid-Werte unter Prüfbedingungen bedient hatte, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
  • dieser Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates, da auch danach jedenfalls ein deutlicher Fahrzeugminderwert verbleibt, nicht ausreichend beseitigt wird,
  • eine Nacherfüllung durch Neulieferung eines Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig und
  • durch Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguan eine Nachlieferung auch möglich ist.