…. seines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, kein Bereicherungsanspruch gegen den Fahrzeughersteller zusteht.
Mit Urteilen vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer,
- die bei einem Autohändler bzw. einem Dritten einen vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagen erworben haben und
- deren Schadensersatzansprüche gegen den Motoren- bzw. Fahrzeughersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verjährt sind,
den Motoren- bzw. Fahrzeughersteller nicht
- nach § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
auf Herausgabe eines Vermögenszuwachses
- über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung
in Anspruch nehmen können.
Danach scheidet in diesen Fällen ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB aus, weil die Vorschrift,
- nach deren Sinn und Zweck demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben sollen,
voraussetzt, dass der Hersteller im Verhältnis zum Geschädigten etwas
- aus dem Fahrzeugverkauf an diesen
erlangt hat und jedenfalls in mehraktigen Fällen, wie bei dem Kauf eines
- von dem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und
- von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen
Gebrauchtwagens, der
- letztgenannte Erwerbsvorgang
zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen
- dem Geschädigten und
- dem Hersteller
führt.
Denn dem Hersteller,
- der einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat,
fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung
Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der zwischen dem Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, partizipiert der Hersteller nämlich
- weder unmittelbar
- noch mittelbar
an einem etwaigen Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag, sei es, dass der Gebrauchtwagen
- von einer Privatperson oder
- von einem Händler
an den Geschädigten verkauft wurde (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Hinweis:
Ob dies auch gilt, wenn Käufer
- einen Neuwagen (unmittelbar beim Hersteller oder von einem Händler) erworben haben
oder ob in solchen Fällen
- ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB besteht,
soll vom BGH am 21.02.2022 entschieden werden.
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