Tag Neufahrzeug

Wichtig für Käufer eines Neufahrzeugs zu wissen, wenn sie, aufgrund eines bei der Übergabe vorhandenen Sachmangels, mangelfreie Ersatzlieferung

…. möchten und nicht die Beseitigung des Mangels. 

Weist ein gekaufter neuer PKW bei der Übergabe einen Sachmangel auf, kann der Käufer vom Verkäufer, 

  • im Wege der kaufrechtlichen Nacherfüllung, 

gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • statt der Beseitigung des Mangels, auch 

die (Nach)Lieferung eines 

  • mangelfreien, im Übrigen aber gleichartigen und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertigen Neufahrzeugs, 
  • Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs,

verlangen, wenn der Mangel im

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Dieselgate: Wichtig zu wissen für Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die vom Verkäufer

…. Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) anstelle des ursprünglich gelieferten mangelhaften Fahrzeugs, 

  • also Lieferung eines mangelfreien, im Übrigen aber gleichartigen und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertigen Fahrzeugs, 

verlangen.

Mit Urteil vom 04.05.2022 – VIII ZR 50/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Fahrzeugkäufer,

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Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs, wenn sie vom Verkäufer

…. Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung ggf. auch eines gleichwertigen Nachfolgemodells verlangen, diesen Anspruch binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend machen müssen. 

Mit Urteilen vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass von Käufern erworbene 

  • Neufahrzeuge

mit einem Dieselmotor EA 189, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße,

wegen dieser 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung 

bei Übergabe an die Käufer 

  • mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) waren, 

weil  

  • – jedenfalls bis zur Nachrüstung durch ein entsprechendes Software-Update – die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlte,

in einem solchen Fall der Käufer vom Verkäufer grundsätzlich auch Mängelbeseitigung durch Ersatzlieferung 

  • eines mangelfreien Neufahrzeugs 

bzw. bei einem zwischenzeitlich erfolgtem Modellwechsels 

  • eines entsprechenden Nachfolgemodells 

verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –), die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers zur Ersatzlieferung auch eines 

  • zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells 

aber voraussetzt, dass ein entsprechender Anspruch 

  • gegenüber dem Verkäufer 

binnen eines Zeitraums von 

  • zwei Jahren ab Vertragsschluss 

vom Verkäufer erstmals geltend gemacht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was, wer einen Autoleasingvertrag mit Kilometerabrechnung abschließt, wissen sollte

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20 – in einem Fall, in dem von einem Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Leasinggeberin ein Leasingvertrag über ein Neufahrzeug 

  • mit Kilometerabrechnung (so genannter Kilometerleasingvertrag) 

abgeschlossen und nachfolgend 

  • aufgrund eines von ihm erklärten Widerrufs 

Rückerstattung sämtlicher zwischenzeitlich erbrachter Leasingzahlungen verlangt worden war, entschieden, dass bei einem 

  • Kilometerleasingvertrag

dem Leasingnehmer ein 

  • Recht zum Widerruf des Vertrags (nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB) 

nicht zusteht.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, weil dieser

  • weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers 
  • noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers 

vorsieht, die Voraussetzungen der Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB nicht erfüllt, dass,  

  • da die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB im Wege einer abschließenden Aufzählung regelt, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gemäß § 506 Abs. 1 BGB ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts besteht,

sich ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB ergibt und dass, 

  • nachdem der Gesetzgeber bei der Einführung des § 506 BGB nicht sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollte,
  • sondern die Interessenbewertung der europäischen Verbrauchgüterkaufrichtlinie übernommen hat, die Leasingverträge lediglich im Falle einer – auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren – Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht zu unterstellen,  

mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des – die Fälle einer Restwertgarantie regelnden – Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ausscheidet.

Übrigens:
Erteilt bei einem Kilometerleasingvertrag der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine „Widerrufsinformation“ stellt dies allein noch kein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts dar (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wichtig zu wissen für alle die im Internet ein Auto kaufen oder verkaufen (möchten)

Mit Urteil vom 05.04.2019 – 6 U 179/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Autokäufer

  • sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können muss,

ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen.

Ein Kfz-Händler, der auf einer Online-Plattform ein abgebildetes Fahrzeug

  • als Neufahrzeug anbietet,
  • mit einer bestimmten Preisangabe und
  • es nachfolgend noch über mehrere herunterscrollbare Bildschirmseiten bewirbt,

darf beispielsweise nicht erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung aufführen,

  • dass der eingangs genannte Preis nur gelten soll, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt oder
  • dass der (oben genannte) Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht.

Derartiges muss vielmehr für einen Autokäufer auf den ersten Blick erkenntlich sein.

Ist das nicht der Fall, sondern ist eine Anzeige, wie die obige, aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs

  • im Blickfang als „Neufahrzeug“, die die Erwartung eines Neufahrzeugs ohne Tageszulassung begründet und
  • der dann (erst) unter „Weiteres“ enthaltenen Bedingung einer Tageszulassung

sowie wegen der den Eindruck erweckenden Preisangabe,

  • dass das Fahrzeug von jedermann zu dem eingangs genannten Preis gekauft werden könne,
  • während der Preis
    • tatsächlich nur für Käufer gelten sollte, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben können und wollen und
    • unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht,

irreführend und die Preisangabe,

  • nachdem der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs noch völlig unklar ist,
  • für Verbraucher infolgedessen (auch) ungeeignet für Preisvergleiche mit den Angeboten anderer Händler,

ist dies unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Dieselgate – BGH stärkt mit Hinweisbeschluss zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung die Position der Käufer von vom Dieselabgasskandal

…. betroffenen Neufahrzeugen.

In einem Fall, in dem der Kläger bei der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen neuen VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation erworben und

  • weil der Dieselmotor des an ihn ausgelieferten Fahrzeugs vom Typ EA 189 mit einer Software versehen war,
    • die erkennt, ob es sich in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet und in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitete,
    • um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) zu erreichen,

von der Beklagten unter Fristsetzung erfolglos

  • die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit identischer Ausstattung,
  • hilfsweise die Nachbesserung des von ihm erworbenen Fahrzeugs verlangt hatte,

hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 – darauf hingewiesen,

  • dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil
    • die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und
    • es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte,
  • dass der Umstand, dass Fahrzeuge, wie das vom Kläger erworbene, der ersten Generation der betreffenden Serie, nicht mehr hergestellt würden, nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB zur Unmöglichkeit der von einem Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderten Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs führe, da
    • im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sei

und somit

  • der Verkäufer – nicht anders als wenn das betreffende Modell noch lieferbar wäre – eine Ersatzlieferung gegebenenfalls (lediglich) unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern könne,

Dieselgate: LG Augsburg erachtet Kaufverträge über vom Abgasskandal betroffene Neufahrzeuge wegen Verstoßes gegen EU-Recht für nichtig

Mit Urteil vom 07.05.2018 – 82 O 4497/16 – hat das Landgericht (LG) Augsburg entschieden, dass, wenn Händler Neufahrzeuge mit Dieselmotor verkaufen,

  • in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist,
    • die erkennt, ob sich ein Auto auf einem Prüfstand befindet,
    • nur dort den Stickoxidausstoß reguliert,
    • während die Abgaswerte im Fahrbetrieb auf der Straße sehr viel höher sind,

die mit den jeweiligen Käufern geschlossenen Kaufverträge nach § 134 Bürgerliches Gesetz (BGB)

  • wegen Verstoßes gegen das Verbot von § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

(von Anfang an) nichtig sind.

Nach dieser Ansicht

  • bedürfte es in diesen Fällen keines Rücktritts der Käufer gegenüber dem Verkäufer mehr (ggf. nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung) und
  • könnten sich die Verkäufer auch nicht mehr auf die zweijährige kaufrechtliche Verjährungsvorschrift berufen.

Vielmehr könnten betroffene Fahrzeugkäufer verlangen,

  • vom Fahrzeugverkäufer nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des gezahlten Kaufpreises, ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs und/oder
  • vom Hersteller nach § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV.

Dass Kaufverträge über Dieselfahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV nichtig sind, hat das LG damit begründet, dass

  • nach § 27 Abs. 1 EG-FGV neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschrieben ist, nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind,
  • eine Übereinstimmungsbescheinigung nur dann gültig ist, wenn das Fahrzeug, für das sie ausgestellt ist, tatsächlich dem genehmigten Typ entspricht und
  • dies bei Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht der Fall sei (Quelle: beck-aktuell Nachrichten).

Was Käufer eines neuen PKWs wissen sollten wenn der Kraftstoffverbrauch höher als angegeben ist

Weicht der Kraftstoffverbrauch eines gekauften Neufahrzeugs

  • von den Herstellerangaben bzw. den im Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauchswerten
  • um 10 % oder mehr ab,

liegt ein erheblicher Fahrzeugmangel vor (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05 – und Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12 –)

  • der den Käufer gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Verkäufer gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu fordern,
  • wenn der Verkäufer zuvor auf Verlangen des Käufers erfolglos versucht hat, den Verbrauch zu senken.

Wissen muss man allerdings, dass,

  • wenn laut Hinweis im Verkaufsprospekt die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte nach der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt worden sind,

es nach dieser Richtlinie möglich ist, den Kraftstoffverbrauch auf einem Fahrleistungsprüfstand zu messen,

  • sowohl dadurch, dass der Prüfstand eingestellt wird auf die Rollwiderstandswerte des konkreten Fahrzeugs,
  • als auch dadurch, dass unabhängig von den Rollwiderstandswerten des konkreten Fahrzeugs, die Bremse des Prüfstandes nach bestimmten vorgegebenen Tabellenwerten eingestellt wird.

Da beide Verfahren nach der Richtlinie 80/1268/EWG zugelassen sind und die Richtlinie keinem dieser Verfahren den Vorzug gibt, kann demzufolge ein Fahrzeugkäufer auch nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten werden.

Das bedeutet, ein erheblicher Fahrzeugmangel liegt nicht schon dann vor,

  • wenn bei Einstellung des Fahrleistungsprüfstandes auf den tatsächlichen Rollwiderstand des konkreten Fahrzeugs, der so gemessene Verbrauchswert die Prospektangaben um 10% oder mehr übersteigt,
  • sondern nur, wenn sich auch bei der Ermittlung des Verbrauchswertes nach der anderen in der Richtlinie erlaubten Prüfungsmethode ein die Prospektangaben übersteigender Spritverbrauch von 10 % oder mehr ergibt.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 08.06.2015 – 2 U 163/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von dem Käufer eines Neuwagens die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs verlangt worden war, die Klage abgewiesen, weil eine Überprüfung durch einen Sachverständigen ergeben hatte, dass zwar bei einer der beiden, nach der Richtlinie 80/1268/EWG möglichen Verbrauchsermittlungen, die Verbrauchswerte um mehr als 12%     über den Prospektangaben lagen, bei der anderen der Mehrverbrauch aber bei allen Einsatzvarianten (innerorts, außerorts und kombiniert) unter den Prospektwerten lag, die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt, damit nicht überschritten war und ein Mehrverbrauch von weniger als 10% lediglich eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, die kein Rücktrittsrecht begründet.

Hinweis:
Kann ein Käufer wegen einer nachgewiesenen Kraftstoffverbrauchsüberschreitung um10% oder mehr vom Kaufvertrag zurücktreten, muss er für die bisherige Fahrzeugnutzung dem Verkäufer eine Entschädigung leisten, deren Höhe bemessen wird nach folgender Formel: Kaufpreis x vom Käufer gefahrene Kilometer : durch geschätzte mutmaßliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12 –).

Was Käufer eines Neufahrzeugs wissen sollten, wenn das Fahrzeug geringfügige behebbare Mängel aufweist

Weist ein gekaufter Neuwagen

  • einen geringfügigen (behebbaren) Mangel auf,
  • wie beispielsweise einen Lackschaden,

muss der Käufer, bevor der Mangel beseitigt ist,

  • weder den Kaufpreis zahlen
  • noch das Fahrzeug abnehmen.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass daraus, dass der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat, das Recht des Käufers folgt,

  • vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen sowie
  • bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Abnahme des Fahrzeugs nach § 273 Abs. 1 BGB zu verweigern und

dass diese Rechte dem Käufer bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich auch dann zustehen, wenn es sich nur um einen geringfügigen Lackschaden handelt,

  • wobei die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderlichen Kosten (beispielsweise Transportkosten) der Verkäufer zu tragen hat.

Der Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts können lediglich bei besonderen Umständen des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben (ausnahmsweise) Schranken gesetzt sein.

Das hat die Pressestelle des BGH am 26.10.2016 – Nr. 189/2016 – mitgeteilt.