Mit Urteil vom 07.05.2018 – 82 O 4497/16 – hat das Landgericht (LG) Augsburg entschieden, dass, wenn Händler Neufahrzeuge mit Dieselmotor verkaufen,
- in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist,
- die erkennt, ob sich ein Auto auf einem Prüfstand befindet,
- nur dort den Stickoxidausstoß reguliert,
- während die Abgaswerte im Fahrbetrieb auf der Straße sehr viel höher sind,
die mit den jeweiligen Käufern geschlossenen Kaufverträge nach § 134 Bürgerliches Gesetz (BGB)
- wegen Verstoßes gegen das Verbot von § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
(von Anfang an) nichtig sind.
Nach dieser Ansicht
- bedürfte es in diesen Fällen keines Rücktritts der Käufer gegenüber dem Verkäufer mehr (ggf. nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung) und
- könnten sich die Verkäufer auch nicht mehr auf die zweijährige kaufrechtliche Verjährungsvorschrift berufen.
Vielmehr könnten betroffene Fahrzeugkäufer verlangen,
- vom Fahrzeugverkäufer nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des gezahlten Kaufpreises, ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs und/oder
- vom Hersteller nach § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV.
Dass Kaufverträge über Dieselfahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV nichtig sind, hat das LG damit begründet, dass
- nach § 27 Abs. 1 EG-FGV neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschrieben ist, nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind,
- eine Übereinstimmungsbescheinigung nur dann gültig ist, wenn das Fahrzeug, für das sie ausgestellt ist, tatsächlich dem genehmigten Typ entspricht und
- dies bei Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht der Fall sei (Quelle: beck-aktuell Nachrichten).
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