Wichtig für Käufer eines Neufahrzeugs zu wissen, wenn sie, aufgrund eines bei der Übergabe vorhandenen Sachmangels, mangelfreie Ersatzlieferung

Wichtig für Käufer eines Neufahrzeugs zu wissen, wenn sie, aufgrund eines bei der Übergabe vorhandenen Sachmangels, mangelfreie Ersatzlieferung

…. möchten und nicht die Beseitigung des Mangels. 

Weist ein gekaufter neuer PKW bei der Übergabe einen Sachmangel auf, kann der Käufer vom Verkäufer, 

  • im Wege der kaufrechtlichen Nacherfüllung, 

gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • statt der Beseitigung des Mangels, auch 

die (Nach)Lieferung eines 

  • mangelfreien, im Übrigen aber gleichartigen und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertigen Neufahrzeugs, 
  • Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs,

verlangen, wenn der Mangel im

  • Zeitpunkt des Zugangs des Ersatzlieferungsverlangens 

noch nicht beseitigt ist.

Ist es nach

  • dem Vertragsschluss bzw.
  • der Übergabe 

des Fahrzeugs zu einem 

  • Modellwechsel

gekommen, aber ein 

  • dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und 
  • der Vereinbarung im Kaufvertrag 

vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug 

  • noch (nach)liefer- bzw. 
  • vom Verkäufer noch beschaffbar, 

kann nur Lieferung 

  • eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der Produktion vor dem Modellwechsel und 
  • nicht ein mangelfreies, fabrikneues und typengleiches Nachfolgemodell 

verlangt werden.

Ist eine solche Ersatzlieferung 

  • aus der Produktion vor dem Modellwechsel 

nicht mehr möglich, weil das erworbene Fahrzeug

  • nicht mehr hergestellt wird und 
  • von dem Verkäufer auch nicht mehr beschafft werden kann,

kann vom Verkäufer als Ersatzlieferung, Lieferung eines 

  • mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers

verlangt werden, wenn der Nachlieferungsanspruch 

  • innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss 

geltend gemacht 

Kann danach die Lieferung eines mangelfreien 

  • Nachfolgemodells

verlangt werden, hat im Falle eines (vom Verkäufer darzulegenden und ggf. zu beweisenden)  

  • erheblichen Mehrwerts 

des zu liefernden Nachfolgemodells,

  • der ab einem Anstieg des Listenpreises von einem Viertel anzunehmen ist,

der Verkäufer allerdings Anspruch auf eine vom Käufer zu leistende 

  • Zuzahlung,

deren Höhe zwischen  

  • einem Drittel und
  • maximal der Hälfte 

dieser Differenz betragen und von deren Zahlung der Verkäufer die 

  • Ersatzlieferung des Nachfolgemodells 

dann abhängig machen kann.

Übrigens:
Beruft der Verkäufer sich 

  • bei einer vom Käufer geforderten mangelfreien Ersatzlieferung

auf die

  • Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB,

muss er 

  • darlegen und 
  • erforderlichenfalls beweisen, 

dass durch seine dem Käufer angebotene 

  • Nachbesserung

das vom Käufer erworbene Fahrzeug (auch) in den 

  • geschuldeten vertragsgemäßen Zustand versetzt, 
  • insbesondere den vorhandenen Sachmangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt

wird, wobei der Käufer, wenn er dies bestreiten und einwenden will, 

  • dass die als Nachbesserung angebotene Maßnahme nach seiner Auffassung nicht zu einem Zustand führt, der frei von (Folge-)Mängeln ist,

nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – im Rahmen des ihm (als technischen Laien) Zumutbaren – konkret vortragen muss, 

  • aus welchem Grund die als Nachbesserung angebotene Maßnahme nach seiner Auffassung nicht zu einem Zustand führt, der frei von (Folge-)Mängeln ist, 

sich insoweit aber, 

  • wenn er mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in komplexe technische Zusammenhänge keine genaue Kenntnis von den Auswirkungen einer ihm angebotenen Nachbesserungsmaßnahme haben kann, 

auch auf nur vermutete Tatsachen stützen darf (BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19 –).


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