Tag Nachfolgemodell

Wichtig für Käufer eines Neufahrzeugs zu wissen, wenn sie, aufgrund eines bei der Übergabe vorhandenen Sachmangels, mangelfreie Ersatzlieferung

…. möchten und nicht die Beseitigung des Mangels. 

Weist ein gekaufter neuer PKW bei der Übergabe einen Sachmangel auf, kann der Käufer vom Verkäufer, 

  • im Wege der kaufrechtlichen Nacherfüllung, 

gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • statt der Beseitigung des Mangels, auch 

die (Nach)Lieferung eines 

  • mangelfreien, im Übrigen aber gleichartigen und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertigen Neufahrzeugs, 
  • Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs,

verlangen, wenn der Mangel im

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Dieselgate: Wichtig zu wissen für Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die vom Verkäufer

…. Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) anstelle des ursprünglich gelieferten mangelhaften Fahrzeugs, 

  • also Lieferung eines mangelfreien, im Übrigen aber gleichartigen und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertigen Fahrzeugs, 

verlangen.

Mit Urteil vom 04.05.2022 – VIII ZR 50/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Fahrzeugkäufer,

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Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs, wenn sie vom Verkäufer

…. Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung ggf. auch eines gleichwertigen Nachfolgemodells verlangen, diesen Anspruch binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend machen müssen. 

Mit Urteilen vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass von Käufern erworbene 

  • Neufahrzeuge

mit einem Dieselmotor EA 189, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße,

wegen dieser 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung 

bei Übergabe an die Käufer 

  • mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) waren, 

weil  

  • – jedenfalls bis zur Nachrüstung durch ein entsprechendes Software-Update – die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlte,

in einem solchen Fall der Käufer vom Verkäufer grundsätzlich auch Mängelbeseitigung durch Ersatzlieferung 

  • eines mangelfreien Neufahrzeugs 

bzw. bei einem zwischenzeitlich erfolgtem Modellwechsels 

  • eines entsprechenden Nachfolgemodells 

verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –), die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers zur Ersatzlieferung auch eines 

  • zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells 

aber voraussetzt, dass ein entsprechender Anspruch 

  • gegenüber dem Verkäufer 

binnen eines Zeitraums von 

  • zwei Jahren ab Vertragsschluss 

vom Verkäufer erstmals geltend gemacht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: Verkäufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges kann zur Ersatzlieferung eines Neuwagens der Folgegeneration

…. verpflichtet sein.

Darauf hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hingewiesen und mit Urteil vom 02.04.2020 – 18 U 60/19 – in einem Fall, in dem ein Käufer

  • bei einem Autohaus

einen neuen PKW VW Touran

  • der ersten Generation

erworben hatte, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war,

  • aufgrund der das Fahrzeug lediglich im Testmodus die gesetzlichen Vorgaben für Abgase erfüllte,
  • nicht aber im Betriebsmodus,

entschieden, dass das Autohaus den,

  • wegen des Fahrzeugmangels nach §§ 434 Abs. 1 Nr. 1, 437 Nr.1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehenden

Anspruch des Käufers auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

  • durch Lieferung eines Nachfolgemodells erfüllen kann und ggf. muss,

wenn

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass Nachfolgemodelle, da diese in der Regel technisch fortschrittlicher seien, von Fahrzeugkäufern als nacherfüllungstauglich angesehen würden,
  • dass auch dann, wenn Ausstattungsmerkmale des ursprünglich erworbenen Fahrzeuges nicht zur Serienausstattung des Nachfolgemodells gehören, dies nicht bedeute, dass die Beschaffung eines so ausgestatteten Fahrzeuges grundsätzlich nicht möglich sei

und dass sich das Autohaus darauf,

  • dass die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Nachfolgemodells gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates unverhältnismäßig im Sinne von § 439 Abs. 4 BGB seien,

nicht berufen könne, da

  • nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, wie sie derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden und somit

die grundsätzliche Geeignetheit des Software-Updates zur Mangelbeseitigung nicht feststehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).