Dieselgate: BGH entscheidet wann der Verkäufer eines wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Dieselgate: BGH entscheidet wann der Verkäufer eines wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. mangelhaften Neufahrzeugs zur Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen Nachfolgemodells verpflichtet ist.

Mit Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn der Käufer eines mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten Neufahrzeugs, dessen Steuerungssoftware erkennt,

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße,

das Aufspielen des zur Beseitigung dieser 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung 

entwickeltes und vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) freigegebenen Software-Update ablehnt und stattdessen vom Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte  

  • gemäß §§ 437 Nr. 1, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 439 Abs. 1 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

anstelle des aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Fahrzeugs     

  • die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs 
  • bzw. bei einem zwischenzeitlich erfolgtem Modellwechsel des nunmehr hergestellten Nachfolgemodells 

verlangt, sich die 

  • sog. Beschaffungspflicht des Verkäufers 

in einem solchen Fall, 

  • solange der Käufer seinen Nachlieferungsanspruch innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss gegenüber dem Verkäufer geltend macht,

auch auf ein neuwertiges Nachfolgemodell erstreckt (so schon BGH mit Urteilen vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 –), dass allerdings, falls das 

  • dann als Ersatz zu liefernde Nachfolgemodell einen erheblichen Mehrwert gegenüber dem ursprünglich erworbenen Modell aufweist,

was 

  • der Verkäufer darzulegen und ggfs. zu beweisen hat und 

einen 

  • nunmehr mindestens um ein Viertel höheren Listenpreis 

voraussetzt, die Ersatzlieferung eines solchen Nachfolgemodells nur gegen eine Zuzahlung des Käufers

  • in Höhe eines Drittels (in Ausnahmefällen bis zur Hälfte) des den Listenpreis des Nachfolgemodells um mehr als 25 Prozent übersteigenden Betrages,  

erfolgen muss, dass, 

  • wenn danach eine Beschaffungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Nachfolgemodells besteht,

der Verkäufer eine vom Käufer verlangte Nachlieferung 

  • wegen im Vergleich zur Nachbesserung unverhältnismäßiger Kosten nach § 439 Abs. 4 BGB

nur dann verweigern kann, wenn der 

  • betreffende Mangel 

durch die von ihm angebotene Nachbesserung 

  • vollständig,
  • nachhaltig und 
  • fachgerecht

beseitigt würde, 

  • woran es aber dann fehlt, wenn zwar der ursprüngliche Mangel beseitigt wird, hierdurch jedoch Folgemängel hervorgerufen werden,

was bedeutet, dass, wenn der Käufer beispielsweise im Rahmen seiner insoweit lediglich sekundären Darlegungslast 

  • hinreichend konkret auf – seiner Auffassung nach – durch das Update verursachte Folgemängel und einen unabhängig hiervon am Fahrzeug infolge der Betroffenheit vom sogenannten Abgasskandal verbleibenden merkantilen Minderwert verweist und/oder
  • behauptet, mit dem Software-Update werde erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. Thermofenster) implementiert,

diese Umstände der Verkäufer, ggf. mittels eines Sachverständigengutachtens, auszuräumen hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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