…. nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht und
- ein Ausschluss des Widerrufsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig ist.
Mit Urteil vom 08.02.2019 – 7 O 5463/18 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass Verbraucher
- auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen können, wenn
sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben.
Dass das Widerrufsrecht bei einem solchen Vertrag nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, hat das LG damit begründet, dass es sich bei einem
- außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen
Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts,
- da hierbei nicht die Übertragung des Eigentums und Besitzes der Ware, also der Warenumsatz, im Vordergrund stehe,
- sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit
vorwiegend um einen Werkvertrag handle, die Ausschlussregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB
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