Tag Treppenlift

LG Nürnberg-Fürth entscheidet, dass auch bei der Bestellung eines Treppenlifts ein Widerrufsrecht

…. nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht und

  • ein Ausschluss des Widerrufsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig ist.

Mit Urteil vom 08.02.2019 – 7 O 5463/18 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass Verbraucher

  • auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen können, wenn

sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben.

Dass das Widerrufsrecht bei einem solchen Vertrag nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, hat das LG damit begründet, dass es sich bei einem

  • außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen

Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts,

  • da hierbei nicht die Übertragung des Eigentums und Besitzes der Ware, also der Warenumsatz, im Vordergrund stehe,
  • sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit

vorwiegend um einen Werkvertrag handle, die Ausschlussregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB

Was (gehbehinderte) Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn die Wohnungseigentumsanlage keinen Aufzug hat

Ein einzelner

  • gehbehinderter, zur Erreichung seiner Wohnung auf einen Aufzug angewiesener

Wohnungseigentümer

  • darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen,
  • wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen.

Dulden müssen die übrigen Wohnungseigentümer aber

  • die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe,

wenn ein Wohnungseigentümer oder ein Angehöriger von ihm unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet.

Das hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16 – entschieden.

Nach Auffassung es Senats ergibt sich bei Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen,

  • nämlich dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) einerseits, auf das sich jede der Parteien berufen kann und
  • 3 Abs. 3 Satz 2 GG andererseits, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf,

dass den übrigen Wohnungseigentümern

  • durch den nachtäglichen Einbau eines Personenaufzugs, aufgrund der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erwächst, der „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht“,
  • nicht dagegen durch die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe.

Abgesehen davon wäre eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erforderlich,

  • sollte ein einzubauender Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen,
  • weil diesen dann ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt würde.

Ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Wohnungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit beschließen, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats (Quelle. Pressemitteilung des BGH vom 13.01.2017 – Nr. 5/2017 –).