… noch nicht begonnener Produktion.
Mit Urteil vom 21.10.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-529/19 entschieden, dass
das Recht der Verbraucher
- im Fernabsatz oder
- außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Kaufverträge grundsätzlich ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen, bei Waren, die
- nach seinen Kundenspezifikation anzufertigen oder
- eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
unabhängig davon
ob der Unternehmer mit deren Herstellung
- begonnen hat oder
- noch nicht.
Dies ergebe sich, so die Sechste Kammer des EuGH,
- nicht nur aus dem Wortlaut,
sondern entspreche auch
wonach
- das Bestehen oder
- der Ausschluss
des Widerrufsrechts nicht vom Fortschritt der Vertragserfüllung abhängen soll,
- über den der Verbraucher üblicherweise nicht informiert wird und
- auf den er daher erst recht keinen Einfluss hat.
Ähnliche Beiträge