Tag Laptop

Schüler, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben bei coronabedingter Schulschließung Anspruch auf Laptop oder

…. Tablet.

Mit Urteil vom 18.03.2021 – L 3 AS 28/21 B ER – hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) entschieden, dass 

  • während einer coronabedingten Schulschließung, 

Schüler, 

  • die Arbeitslosengeld II beziehen,

einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät haben,

  • wenn ihr Bedarf für die Zeit des Distanzlernens nicht durch ein von der Schule zur Verfügung gestelltes Leihgerät gedeckt wird,

dass ein solcher Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät für jedes in einem Haushalt lebende Kind besteht,

  • sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist

und dass die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, nicht ausreichend ist (zur Ausstattungspflicht von Schülern mit einem internetfähigen Endgerät vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER –).

Das bedeutet:
Jedes Schulkind einer Bedarfsgemeinschaft muss während der Zeiten des Homeschoolings ein eigenes (Leih)Gerät nutzen können (Quelle: Pressemitteilung des LSG Schleswig).

Schüler der Oberstufe eines Gymnasiums, die Grundsicherung beziehen, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für

…. die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Urteil vom 24.10.2019 – S 3 AS 2672/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Schüler der 11. Klasse eines Gymnasiums, der 

  • in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter lebte und 
  • wie sie Arbeitslosengeld II bezog,  

den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Schüler,

  • der für die Bearbeitung von Schularbeiten einen Personalcomputer (PC) begehrte, 

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro 

  • zum Erwerb eines Computers bzw. Laptops 

zu gewähren.

Begründet worden ist dies vom SG damit worden, dass dieser Anspruch dem Schüler 

  • nach § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) analog 

zustehe, da die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät 

  • bei Leistungsempfängern nach dem SGB II 

zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum gehöre, ein Anspruch auf Gewährung dieser Kosten, 

  • die weder hinreichend vom Regelbedarf umfasst seien,
  • noch durch Ansparungen aus diesem bestritten werden könne und
  • auch nicht durch die sog. „Schulbedarfspauschale“ nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt würden,

sich jedoch aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe und die Schließung dieser planwidrige Regelungslücke 

  • im Normengefüge des SGB II 

eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim).