OLG Hamm entscheidet: Wird mit der Veröffentlichung von ursprünglich einvernehmlich überlassenen Nacktaufnahmen gedroht, kann, 

OLG Hamm entscheidet: Wird mit der Veröffentlichung von ursprünglich einvernehmlich überlassenen Nacktaufnahmen gedroht, kann, 

…. zur Abwendung der angedrohten Veröffentlichung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gestellt werden.

Mit Beschluss vom 13.07.2023 – 1 WF 93/23 – hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein

  • Ex-Freund

seiner

  • Ex-Freundin

gedroht hatte, ihm ursprünglich einvernehmlich

  • überlassene Nacktaufnahmen 

von ihr, im

  • Internet

zu veröffentlichen und die Ex-Freundin beabsichtigte, zur

  • Abwendung der angedrohten Veröffentlichung,

bei Gericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung 

  • nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG 

zu stellen, für diese Antragstellung

  • Verfahrenskostenhilfe

bewilligt.

Danach hat der beabsichtigte Antrag auf 

  • Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung 

hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei dahinstehen kann, ob die 

  • Androhung der Veröffentlichung zunächst freiwillig überlassener Nacktaufnahmen, 

für den Fall seiner Verwirklichung 

erfüllt, weil zumindest eine 

in Betracht kommt und der Begriff der 

  • vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung i. S. d. § 1 GewSchG 

nicht auf die

  • Erfüllung der Straftatbestände der §§ 174 ff. StGB 

beschränkt ist, vielmehr das GewSchG zivilrechtlichen Schutz auch gegen 

  • unterhalb der strafrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegende 

Eingriffe in die geschützten absoluten Rechtsgüter gewährt und das erst recht gilt, wenn, wie hier, sogar die strafrechtliche 

  • Erheblichkeitsschwelle

überschritten, der jedenfalls verwirklichte Straftatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB nur 

  • systematisch

nicht in dem Abschnitt 

  • „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ 

angesiedelt, durch die konkrete Tat aber gleichwohl die 

  • sexuelle Selbstbestimmung 

betroffen ist.


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