…. zur Abwendung der angedrohten Veröffentlichung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gestellt werden.
Mit Beschluss vom 13.07.2023 – 1 WF 93/23 – hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein
seiner
gedroht hatte, ihm ursprünglich einvernehmlich
- überlassene Nacktaufnahmen
von ihr, im
zu veröffentlichen und die Ex-Freundin beabsichtigte, zur
- Abwendung der angedrohten Veröffentlichung,
bei Gericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung
- nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG
zu stellen, für diese Antragstellung
bewilligt.
Danach hat der beabsichtigte Antrag auf
- Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung
hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei dahinstehen kann, ob die
- Androhung der Veröffentlichung zunächst freiwillig überlassener Nacktaufnahmen,
für den Fall seiner Verwirklichung
erfüllt, weil zumindest eine
in Betracht kommt und der Begriff der
- vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung i. S. d. § 1 GewSchG
nicht auf die
- Erfüllung der Straftatbestände der §§ 174 ff. StGB
beschränkt ist, vielmehr das GewSchG zivilrechtlichen Schutz auch gegen
- unterhalb der strafrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegende
Eingriffe in die geschützten absoluten Rechtsgüter gewährt und das erst recht gilt, wenn, wie hier, sogar die strafrechtliche
überschritten, der jedenfalls verwirklichte Straftatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB nur
nicht in dem Abschnitt
- „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“
angesiedelt, durch die konkrete Tat aber gleichwohl die
- sexuelle Selbstbestimmung
betroffen ist.
Ähnliche Beiträge