Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis,
- beispielsweise einer Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus,
kann
- die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos,
die den davon betroffenen Politiker am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen,
- durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Darauf und dass in einem solchen Fall
- unter Berücksichtigung des Kontextes der Bildberichterstattung die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zuzuordnen sein können und
- der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Pressefreiheit Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Politikers einzuräumen sein kann,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 310/14 – hingewiesen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem die Fotos
- den Politiker in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant zeigten und
- mit dem Text versehen waren, dass der Politiker „am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt wirkt … und sich einen Drink in einer Bar genehmigt“,
sah der Senat keine berechtigten Interessen des abgebildeten Politikers im Sinne des § 23 Abs. 2 KunstUrhG verletzt und wies deshalb dessen Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder ab (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2016 – Nr. 167/2016 –).
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